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Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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fullscreen: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1886
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1886
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung, die Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der bayerischen Eisenbahnen betr.
Volume count:
1,131
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Preface
  • Übersicht der Artikel.
  • Abandon - Aval
  • Baader - Bürgerstand
  • Carey - Costa Rica
  • Damaschke - Durchsuchungsrecht
  • Ebenbürdigkeit - Elsaß-Lothringen

Full text

507 
Bewußtsein des Volks schöpfende Rechtsübung 
und Rechtsbildung, geübt durch die Schöffen usw., 
die in der dem Mittelalter so vielfach eigenen Nicht- 
unterscheidung wesentlich getrennter Funktionen in 
ihren Rechtssprüchen oftmals zugleich innerhalb 
der Gerichtsverbände, der Landgerichte, in den 
Markgenossenschaften, den Rechtsgemeinschaften der 
Untertanen eines Herrenhofes usw. das Recht 
schufen. Und noch über die Zeit hinaus, welche 
den vollen Triumph des römischen Rechts in 
Deutschland über das germanische sah, erhielten 
sich mannigfache Reste der alten deutschen Rechts- 
institute und so auch der alten autonomen Rechts- 
erzeugung in ländlichen Kreisen. Man werfe 
z. B. nur einen Blick auf die sog. Taidinge, 
die sich u. a. im Erzstift Salzburg bis zum 
Anfang des 19. Jahrh. erhielten, und man 
wird noch immer die alte Rechtsautonomie der 
germanischen Bauerngemeinde bis zu einem ge- 
wissen Grad erhalten finden: die Bewohner eines 
gewissen Bezirks wurden periodisch zusammen- 
berufen, es wurde ihnen bei diesen Gelegenheiten 
die in Ubung befindlichen Rechtssätze, die landes- 
fürstlichen Verordnungen usw. vorgelesen, aber 
außerdem stellte der Richter Fragen an dieselben 
über das, was bei ihnen zu Recht bestehe, z. B. 
über die Jagdrechte des Landesherrn, der Privaten, 
der Gemeinden, über Robotleistungen u. dgl. Es 
wurde also das alte Gewohnheitsrecht, die rechts- 
erzeugende autonome Bedeutung des Volkslebens 
in gewissen Kreisen nach wie vor anerkannt. Und 
wie sich im Rechtsleben des Landvolkes das auto- 
nome Prinzip lebendig erhielt, so auch inner- 
halb der Städte. Nicht nur, dafß diese selbst für 
die kommunalen Angelegenheiten, soweit sie Reichs- 
städte waren, wie die Reichsfürsten selbständige 
Verwaltung und Gesetzgebung in weitem Umfang 
übten, nicht nur, daß auch die unter den Landes- 
abhängigkeit sich erfreuten; innerhalb der Städte 
entwickelte sich wieder im Zunftwesen neues 
autonomes Leben. Die Anfänge desselben sind in 
Frankreich im 13., in Deutschland schon um das 
Jahr 1100 zu bemerken. Obrigkeitlich werden durch 
Verleihungsurkunden zuerst die Zunft der Bett- 
ziechenweber zu Köln im Jahr 1149 und die der 
Schuhmacher zu Magdeburg im Jahr 1157 durch 
Erzbischof Wichmann anerkannt. Und gerade in 
den Innungen des Mittelalters finden wir so recht 
das Wesen autonomer Rechtskreise im Sinn der 
am Anfang dieses Aufsatzes gegebenen Definition 
ausgeprägt. Sie sind mit dem Recht der Statuten- 
gebung über die Arbeitslöhne der Gehilfen, die 
Warenpreise, die Gewerbepolizei, die Gewerbe- 
gerichtsbarkeit usw. ausgestattet. Diese Statuten 
bedürfen aber der obrigkeitlichen Genehmigung, 
gerade so, wie nach der neueren Gesetzgebung die 
Innungen im Deutschen Reich und die Gewerbe- 
genossenschaften in Osterreich. Wir sehen uns also 
hier recht eigentlich innerhalb des Staats und 
unter dem Staat stehenden rechtserzeugenden, aber 
Autonomie. 
  
508 
in den Rechtsorganismus des Staats eingefügten 
Bildungen gegenüber. In Frankreich, dem Land, 
welches lange Zeit das mannigfache Partikular= 
rechtsleben der großen Baronien, der Städte und 
Korporationen mit dem Bestehen des einheitlichen 
Bandes einer starken Staatsgewalt glücklich zu 
vereinigen wußte, werden schon im Jahr 1270 
die Statuten von hundert Pariser Zünften in dem 
bekannten Livre des métiers des prévot des 
marchands Etienne Boileau gesammelt und von 
Ludwig dem Heiligen gesetzlich sanktioniert. Und 
von nun ab geht durch die Jahrhunderte eine le- 
benskräftige, leider immer mehr dem Monopol zu- 
strebende und endlich der staatlichen Reglementie- 
rung verfallende Entwicklung des Zunftrechts vor 
sich, bis die Stürme, welche die französische Revo- 
lution entfesselte, wie so vielen, auch diesen auto- 
nomen Bildungen vielfach Vernichtung brachte. 
Aber das wahrhaft Lebenskräftige dringt immer 
wieder zu neuer Gestaltung und Betätigung vor. 
Und so hat sich denn auch in unsern Tagen der 
Ruf nach Wiederbelebung korporativer und kom- 
munaler Unabhängigkeit erhoben. In den meisten 
Staaten sind neue Gemeindeordnungen er- 
lassen, welche den Gemeinden, dieser allgemeinsten, 
untersten Stufe des öffentlichen Lebens, angemessene 
Selbständigkeit in der Normierung und Verwaltung 
ihrer Angelegenheiten einräumen, denselben ein 
allerdings der staatsobrigkeitlichen Genehmigung 
unterliegendes Umlagenerhebungsrecht zugestehen 
und überhaupt eine mehr oder weniger vollständige 
Autonomie derselben auf dem Gebiet des speziell 
kommunalen Wirkungskreises geschaffen haben. Die 
nähere Ausführung des heute gewöhnlich den Ge- 
meinden überwiesenen Wirkungskreises wird freilich 
in dem denselben speziell zu widmenden Aussatz 
dieses Werkes gegeben werden müssen, wie auch 
das weitere und umständlichere Eingehen auf das 
fürsten stehenden Städte einer weitgehenden Un- 
Detail des autonomen Lebens der Innungen und 
der übrigen Korporationen unseres gegenwärtigen 
Rechtslebens in den diesen Organisationen zu wid- 
menden Artikeln zu erfolgen haben wird. Es ist 
hier in dieser Beziehung nur noch hervorzuheben, 
daß jede Korporation befugt ist, ihre inneren An- 
gelegenheiten, wie es ihr gut scheint, autonom 
zu regeln und diese Ordnung in Statuten nieder- 
zulegen. Beseler hebt mit Recht hervor, daß diese 
Befugnis schon aus dem Begriff der Korporation 
als einer juristischen Person folge, deren Willens- 
bestimmung die Gesamtheit und also auch die ein- 
zelnen Mitglieder derselben bindet. — Endlich 
muß aber auch bezüglich der Bestrebungen unserer 
Tage, die in verschiedenen Ländern stattfinden und 
auf eine Stärkung oder Erhaltung der politischen 
Unabhängigkeit einzelner ihre besondere historische 
Entwicklung in lebhafter Erinnerung behaltender 
Gebiete im Verhältnis zum Staatsganzen sich 
richten, auf die Besprechung der Verhällnisse dieser 
Staaten sowie auf den Begriff des Föderalismus 
verwiesen werden, welcher die gegenseitigen Ver- 
hältnisse eines die großen allgemeinen politischen
	        

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