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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_bayern
Titel:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Erscheinungsort:
München
Herausgeber:
Vaterländischer Hilfsdienst
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
bayern
Erscheinungsjahr:
1874
1918
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_bayern_1886
Titel:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886.
Bandzählung:
13
Herausgeber:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
bayern
Erscheinungsjahr:
1886
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 6.
Bandzählung:
6
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Titelseite
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Titelseite
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Titelseite
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Volltext

über Armenpflege und Heimathsrecht. 661 
dingungen der Entstehung und Erhaltung des menschlichen Lebens. 
Die Wiege des Säuglings muss geschirmt, die jugendliche Kraft 
des Kindes entwickelt und gebildet werden, bevor der Mann 
durch eigene Leistungen für die Befriedigung seiner Bedürfnisse 
sorgen kann. Ingleichen liegt es in der Ordnung der Natur, 
dass das weibliche Geschlecht schon an sich zu dauernden und 
körperlichen Anstrengungen und schwerer Arbeit weniger ge- 
schickt ist, als das männliche, und dass. insbesondere die Haus- 
frau durch die Pflichten des Hausstandes und der Mutter an 
einer auf Erwerb gerichteten Thätigkeit verhindert, mindestens 
darin gehemmt und zeitweise davon abberufen wird. Träger 
dieser Pflichten ist die Familie. 
Die Aufgabe, die Schwäche des Kindes zu schützen, seiner 
Pflege sich zu unterziehen, für die Befriedigung seiner Bedürf- 
nisse zu sorgen, und dasselbe zur Selbstständigkeit zu erziehen, 
liegt den Urhebern seines Daseins ob. Je mehr die nächste und 
schwerste Bürde dieser Pflicht der Mutter anheimfällt, desto 
unzweifelhafter ist es, dass der Hausvater durch den Ertrag 
seiner Arbeit nicht nur für die Befriedigung seiner persönlichen 
Bedürfnisse, sondern für die aller Familienglieder zu sorgen hat. 
Durch die Gründung einer Familie steigt der Umfang seiner 
Pflichten. Weib und Kind haben Ansprüche an seine Hilfe; sie 
sind Theile seiner Persönlichkeit, Glieder seines Leibes. 
Die Berechtigung dieser Ansprüche gründet sich nicht auf 
Leistungen, vielmehr auf die Thatsache der Hilfsbe- 
dürftigkeit selbst und auf den Umstand, dass der Familien- 
vater Ursache des Vorhandenseins dieser Bedürfnisse ist. 
Diesen Grund können Frau und Kind gegen keinen.Andern geltend 
machen. 
Insofern das Kind .durch: seine Geburt, die Hausfrau durch 
Schliessung der Ehe gegen einen bestimmten Kreis anderer 
Personen Ansprüche erwerben soll, kann dies nur durch die Ver- 
mittelung der Familie, insbesondere durch die Leistungen 
und die Stellung des Familienhauptes geschehen. 
Die Beschaffenheit und der Ursprung der Ansprüche, welche 
Kinder gegen Eltern haben, sind also von denen, welche sie 
gegen andere. Personen, insbesondere gegen eine bestimmte 
3 %
	        

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