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Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1886
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886.
Volume count:
13
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1886
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 57.
Volume count:
57
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Bekanntmachung, Verleihung der Aussicht auf Anstellung im Civildienste an Offiziere betreffend.
Volume count:
18717
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Title page
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Introduction
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
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Full text

Zweiter Anhang. 611 
destens 300 Rtlr. jährlich entrichten. Die Mitglieder der höheren Gerichtshöfe. 
die Mitglieder der Akademie der Wissenschaften und die Ober-Bürgermeister der 
Städte von mehr als 25.000 Einwohnern, sofern sie ihr Amt mindestens 6 Jahre 
verwaltet haben, sind auch dann für die erste Kammer wählbar, wenn sie ein 
geringeres Einkommen beziehen oder eine geringere direkte Staatssteuer ent- 
richten. 
#*40. Die nach § 388 zu wählenden Mitglieder der ersten Kammer werden 
auf 8 Jahre gewählt. Alle 4 Jahre werden die Wahlen zur Hälfte erneuert. Die 
näheren Bestimmungen darüber bleiben dem Wahlgesetz vorbehalten. Im Falle 
der Auflösung werden sämtliche Wahlen erneuert. 
#s 41. Die zweite Kammer besteht aus gewählten Mitgliedern, welche das 
3 ste Lebensjahr zurückgelegt haben. Die Zahl dieser Mitglieder wird durch das 
Wahlgesetz bestimmt. 
#§# 42. Die Mitglieder der zweiten Kammer werden auf 4 Jahre gewählt. 
Alle 2 Jahre werden die Wahlen zur Hälfte erneuert. Die näheren Bestimmungen 
darüber bleiben dem Wahlgesetz vorbehalten. Im Falle der Auflösung werden 
sämtliche Wahlen erneuert. 
–s 43. Die ausscheidenden Mitglieder der Kammern können jederzeit wieder 
gewählt werden. 
#s 44. Die Bedingungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit für die 
erste und zweite Kammer werden, so weit sie nicht durch die Verfassung festgestellt 
sind, durch das Wahlgesetz bestimmt. 
§ 45. Niemand kann Mitglied beider Kammern sein. 
#s 46. Wenn ein Mitglied der zweiten Kammer oder ein gewähltes Mit- 
glied der ersten Kammer ein besoldetes Staatsamt oder eine Beförderung im 
Staatsdienst annimmt, so verliert es damit Sitz und Stimme in der Kammer 
und kann seine Stelle nur durch eine neue Wahl wieder erlangen. 
8 47. Die Kammern werden durch den König regelmäßig im Januar jeden 
Jahres und außerdem, so oft es die Umstände nötig machen, außerordentlich ver- 
sammelt. 
m*#"48. Die Eröffnung und die Schließung der Kammeern geschieht durch 
den König in Person oder durch einen dazu vom Könige beauftragten Minister 
in einer vereinigten Sitzung beider Kammern. 
8 49. Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und ent- 
scheidet darüber. 
*50. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede Kammer tritt, 
wenn ihr Präsident oder 10 Mitglieder darauf antragen, zu einer geheimen 
Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über diesen Antrag zu beschließen ist. 
#51. Jede der beiden Kammern erwählt für die Sitzungs-Periode ihren 
Präsidenten, ihre Vize-Präsidenten und ihre Schriftführer. 
*52. Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmen-Mehrheit, 
vorbehaltlich der durch die Geschäfts-Ordnung für Wahlen etwa zu bestimmenden 
Ausnahmen. 
z 53. Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, wenn nicht 
ein Dritteil ihrer Mitglieder anwesend ist. 
*54. Niemand darf den Kammern oder einer derselben in Person eine 
Bittschrift überreichen. 
z 55. Jede Kammer kann die an sie gerichteten Bittschriften an die Mi- 
nister überweisen. Wenn solche Bittschriften Beschwerden über die Verwaltung 
enthalten, so sind die Minister verpflichtet, darüber der Kammer auf ihr Verlangen 
Auskunft zu erteilen. 
§ 56. Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den König zu 
richten. 
39
	        

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