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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1888
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888.
Volume count:
15
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zum Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1888 enthaltend in Beilage I-III drei Erkenntnisse des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

supplement

Title:
Beilage II. Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in Sachen des Joseph Schuler von Löffelsterz gegen die Gemeinde Löffelsterz wegen Forderung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Amtsgerichte Schweinfurt, bezw. dem k. Landgerichte Schweinfurt und der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern, betr.
Document type:
Periodical
Structure type:
supplement

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Kap. I. Das Staatsvermögen und die Staatseinnahmen.
  • Kap. II. Die Organe der Finanzverwaltung.
  • Kap. III. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle.
  • § 213. Geschichtliche Entwicklung des Etats- und Rechnungswesens.
  • § 214. Das Wesen des Etats.
  • § 215. Das Nichtzustandekommen des Etats.
  • § 216. Die Rechnungskontrolle.
  • § 217. Das Staatsschuldenwesen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

8214 Das Wesen des Etats. 607 
schöpfende Erklärung über ihre nunmehrige Rechtsauffassung zu 
Beben. 
Soviel kann als unbestreitbar von vornherein festgestellt 
werden, daß von einem sogenannten Ausgabebewilligungsrechte 
der Volksvertretung oder gar bloß des Abgeordnetenhauses in 
Preußen nicht die Rede sein kann. Art 99 der Verfassungs- 
urkunde sagt mit klaren Worten, wie ein Etat zustandekommt, 
nämlich durch Gesetz, also durch eine vom Könige mit Zustimmung 
beider Häuser des Landtages zu erlassende Verordnung. Sollte 
also wirklich der Etat die einzige rechtliche Grundlage der Staats- 
ausgaben sein, so dürften diese Ausgaben gemacht werden, nicht 
weil die Volksvertretung sie bewilligt hat, sondern weil ein Gesetz, 
d. h. der König mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, 
die Ausgaben in den verfassungsmäigen Formen den Behörden 
bewilligte. 
Obgleich sich die Verfassungsurkunde über das Wesen des 
Ausgabeetats nicht weiter ausläßt, hat man in ihm die rechtliche 
Grundlage sämtlicher Staatsausgaben sehen wollen (v. Martit, 
Zorn, Hänel). Hiernach enthielte der Etat Rechtsnormen über 
die Ausgaben derart, daß jede nicht auf dem Etat beruhende 
Ausgabe rechtswidrig wäre. Nehme man an, daß dies wirklich 
geltendes Recht wäre, so würde man damit einen unlöslichen 
Widerspruch in die Verfassungsurkunde hineintragen. Da die 
Durchführung aller vom Staate erlassenen Gesetze fortdauernde 
Ausgaben des Staates erforderlich macht, so ist die Wirksamkeit 
ledes Gesetzes, mag es sich handeln um war es will, bedingt 
durch das Vorhandensein der zu seiner Durchführung erforder- 
lichen Mittel. Ein Gesetz kann nur verändert oder aufgehoben 
werden durch den übereinstimmenden Willen des Königs oder 
beider Häuser des Landtages, gleichwohl sollte aber jeder von den 
dreien gegen den Widerspruch der beiden anderen durch Streichung 
eines Ausgabepostens im Etat die Wirksamkeit des betreffenden 
Gesetzes aufheben können. Die gesetzliche Rechtsordnung steht so 
lange dauernd fest, bis König und Landtag durch übereinstimmen- 
en Willen sie ändern, aber jedes Jahr könnte einer gegen den 
Willen der beiden anderen sie ganz oder teilweise beseitigen. 
Dieser unlösliche Widerspruch wäre vorhanden, wenn die Ver- 
fassungsurkunde wirklich den Etat für die einzige rechtliche Grund-
	        

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