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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1891
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891.
Volume count:
18
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1891
Copyright:
Ewiger Bund

Law Gazette

Title:
Stück No. 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Abschied für den Landrath von Schwaben und Neuburg über dessen Verhandlungen in den Sitzungen vom 10. bis 22. November 1890.
Volume count:
1827
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • § 22. Bundesglied und Reichsland.
  • § 23. Die Verfassung des Reichslandes.
  • § 24. Die Gesetzgebung für Elsass-Lothringen.
  • § 25. Die deutschen Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

g 22 Bundesglied und Reichsland. 189 
  
IV. Die Reichsgesetze vom 3l. Mai 1911 (RGBl. S. 225) }). 
Die erwähnten 3 Rechtssätze waren als die einzigen praktischen Rechtswir- 
kungen der Reichslandseigenschaft übrig geblieben; das VG. v. 31. Mai 1911 
hat auch diese Ueberreste beseitigt. Die Teilnahme des Bundesrats an der 
Landesgesetzgebung und die subsidiäre Zuständigkeit des Reichstags sind 
aufgehoben und Elsass-Lothringen hat drei Stimmen im Bundesrat erhalten. 
Die Einräumung der Bundesratsstimmen ist eine Abänderung der RV., 
nicht der Landesverfassung; das RG. v. 31. Mai 1911 enthält im Art. I einen 
Zusatz zur RV. als Art. 6a und getrennt davon im Art. II die „Verfassung 
von Elsass-Lothringen“. Da Elsass-Lothringen auch nach der jetzigen Ver- 
fassung, wie unten näher ausgeführt werden wird, kein Mitglied des Reichs, 
sondern ein seinem Gebiet eingefügtes Territorium ist, dessen unmittelbarer 
Herr das Reich selbst ist, so konnten die den Bundesrat betreffenden Vor- 
schriften auf Elsass-Lothringen nur vermittelst einer Fiktion anwend- 
bar gemacht werden. Art. I Abs. 4 bestimmt: „Elsass-Lothringen gilt im 
Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der Art. 7 und 8 als Bundesstaat.“ Es gilt 
als Bundesstaat, obgleich es keiner ist; es soll hinsichtlich bestimmter Vor- 
schriften der RV. so behandelt werden als wäre es ein Bundesstaat. Die 
Bundesratsstimmen Elsass-Lothringens sind auch von denen der Bundes- 
glieder erheblich verschieden. Die Bevollmächtigten der Bundesstaaten wer- 
den von den Landesherren oder in ihrem Namen und Auftrag instruiert; 
da die Staatsgewalt in Elsass-Lothringen vom Kaiser ausgeübt wird, so müsste 
ihm auch die Instruktion der elsass-lothringischen Bevollmächtigten zustehen; 
da aber der Kaiser doch nicht anders stimmen kann wie der König von Preussen 
‘und andererseits die elsass-lothringischen Stimmen nicht einfach den preussi- 
schen zuwachsen sollten, so suchte man einen Ausweg aus diesem Dilemma 
in der Art, dass der Statthalter die Bevollmächtigten zum Bundes- 
rate ernennt und instruiert (Art. II $ 2 Abs. 3 des Ges.). Diese Anordnung 
hat aber nur eine rein formelle Bedeutung; sachlich muss es als ganz ausge- 
schlossen erscheinen, dass der Statthalter, welcher der Minister des Kaisers 
ist, von ihm ernannt und jederzeit abberufen werden kann, in wichtigen 
Fragen gegen den Kaiser (König von Preussen) stimme und in Opposition 
zu ihm trete. Damit nun durch den Hinzutritt der elsass-lothringischen 
Stimmen die Stimmen Preussens in entscheidenden Fragen nicht verstärkt 
werden, bestimmt das Gesetz a. a. O. weiter, dass die elsass-lothringischen 
Stimmen nicht gezählt werden, wenn die Präsidialstimme nur durch den 
lagen aus dem Bereiche der Landesgesetzgebung sowie der Interessen Elsass-Lothringens 
Kommissare in den Bundesrat abzuordnen, welche an dessen Beratungen, aber nicht 
an den Abstimmungen teilnehmen durften. 
1) Es sind zwei Gesetze, welche als Verfassungsgesetz und Wahlgesetz bezeichnet 
werden; das letztere hat nur die formelle Gesetzeskraft des Landesgesetzes. 
Entw. mit Motiven in den Drucksachen des Reichstags 1909/11 Nr. 581; Kommissions- 
bericht daselbst Nr. 1032; Verhandl. des Reichstags v. 26. und 28. Januar und 23. und 
26. Mai 1911 (Stenogr. Berichte S. 4157 ff. 7035 ff... Ausführliche Referate über die 
Vorgeschichte des Gesetzes und die Verhandlungen über den Entwurf gibt Pass, Das 
Zustandekommen der els.-lothr. Verfassungsreform v. 1911 und Schönborn im 
Jahrb. des öffentl. Rechts VI 8. 222 ff. (1912). Gute Kommentare zu beiden Gesetzen 
von Alfr. Schulze Gebweiler 1911 und Heim Strassburg 1911.
	        

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