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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1892
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892.
Volume count:
19
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1892
Copyright:
Ewiger Bund

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Gesetz, den Nachtrag zum Hauptetat der Militärverwaltung des Königreiches Bayern für die Zeit vom 1. April 1890 bis 31. März 1891 betr.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • (No. 1281.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der Städte-Ordnung. (1281)
  • Revidirte Städte-Ordnung für die Preußische Monarchie.
  • Instruktion Behufs der Geschäftsführung der Stadtverordneten. [Zu §. 78.]
  • Verordnung über die Einführung der Städte-Ordnung in den mit der Monarchie wieder und neu vereinigten Provinzen oder Landestheilen.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

— 11 — 
2) alle übrigen Punkte, welche noch außerdem in den einzelnen §##. des 
Gesetzes dahin verwiesen sind. 
g. 3. Es kann aber auch ausnahmsweise enthalten: Abweichungen 
von diesem Gesetze, sofern dergleichen nach der Eigenthuͤmlichkeit einzelner Staͤdte 
noͤthig befunden werden. 
K. 4. Vorschläge zur ersten Abfassung der Statuten oder deren Aende- 
rung können sowohl von einer der Stadtbehörden (Magistrat und Stadtverord- 
neten-Versammlung), als auch von den vorgesetzten Staatsbehörden ausgehen. 
Sie werden jederzeit von den Skadtbehörden berathen und begutachtet, dann durch 
die Regierungen und Oberpräsidenten, mit ihren Gutachten begleitet, an das 
Ministerium des Innern eingereicht, dessen Bestatigung zu ihrer Gültigkeit 
hinreicht, wenn sie sich auf ihren nothwendigen Inhalt (§. 2.) beschränken. 
Enthalten sie aber Abweichungen von dem Gesetze (F. 3.), so erlangen sie 
ihre Güleigkeit erst durch Unsere landesherrliche Bestatigung und die gehörige 
Bekanntmachung. 
Tit. II. 
Von den Städten im Allgemeinen. 
& 5. Zum slädrischen Gemeinebezirke gehören sämmtliche Einwohner und 
Grundstücke innerhalb der Stadt, der Vorstädte und der stäadtischen Feldmark. 
&# G. Es können jedoch auch, wenn es nach den brtlichen Verhältnissen 
zweckmaßig ist, sowohl Grundslücke, welche zu dem Stadtbezirke (F. 5.) nicht 
gehört haben, aber entweder von der stadtischen Feldmark umschlossen sind, oder 
doch in Verbindung mit derselben stehen, zu dem Stadtbezirke gelegt, als auch 
Grundstücke, welche bisher dazu gehört haben, davon getrennt werden. 
Die Vereinigung und Trennung kann sowohl von der Staatsbehörde nach 
Anhörung der Betheiligten verfügt, als auch von diesen selbst in Antrag gebracht 
werden. Im letzteren Falle ist außer der Uebereinkunft der Betheiligten die Ge- 
nehmigung der Regierung nothwendig. Die Veränderung trifft jedesmal auch 
die Bewohner der Grundstücke. In allen Fällen einer solchen Vereinigung oder. 
Trennung muß aber, so weit es nöthig ist, zwischen den Betheiligten eine Aus- 
einandersetzung, und zwar lediglich im Verwaltungswege, erfolgen. 
§. 7. Den vormals unmittelbaren deutschen Reichsständen verbleiben 
sowohl in persönlicher Beziehung, als für ihre im Stadtbezirke liegende Grund- 
stücke und deren Bewohner, die ihnen nach der Instruktion vom 30sten Mai 
1820. oder durch besondere Rezesse zustehenden Rechte. 
Die Besitzer der übrigen mittelbaren Seadre gehören mit ihrem Dominial= 
besitze und dessen Bewohnern nicht zum Gemeineverbande, wenn sie demselben 
nicht beitreten. 
(No. 4281.) C 2 g. 8. 
b) Erforder- 
nisse der Gül- 
tigkett. 
Stadtbezirk. 
Veränderung 
des Stadt- 
bezirks. 
Ausnahmen.
	        

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