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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1893
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893.
Volume count:
20
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1893
Copyright:
Ewiger Bund

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Abschied für den Landrath von Mittelfranken über dessen Verhandlungen in den Sitzungen vom 7. bis 19. November 1892.
Volume count:
5191
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Full text

Nr. 70. 
Besitzsteueramt 
  
Besitzsteuerliste dnr. 
Kriegssteuerliste A Nr. 
d. · 
Steuererklärung 
für die Veranlagung 
(Wohnort) 
95 
Se 
Muster 3. 
(Ausführungsbestimmungen § 9.) 
(Name und Stand) 
Straße Nr. 
Platz 
zu der außerordeutlichen Kriegsabgabe und zur Besitzsteuer für den Veranlagungszeitraum 
vom 1. Jannar 1914 bis 31. Dezember 1916. 
*)I. Ich und meine Ehefrau 
*) Der von mir — uns — vertretene 
  
l.) Soweit sich die Ver- 
mögenswerte nicht aus dem 
Neun= oder Kurswert oder 
den Betrage der gelelsteten 
Zahlungen ergeben, kaun 
der Stenerpflichtige sich in 
der Stenererklärung auf die 
tatsächlichen Mittellungen 
beschränken, die er behufs 
Schätung des Wertes beizu- 
bringen vermag. 
  
  
  
Zu 1. Nur Grundstücke 
(einschließlich der Berechti- 
gungen 1 B), die im Gebiete 
des Deutschen Reichs liegen, 
sind steuerpflichtig. 
Wirtschaftlich zusammen- 
hängende Grundstücke sind als 
eine Besitzung aufzuführen. 
Hypotheken und Grund- 
schuden sind nicht hier, son- 
dern unter II in Abzug zu 
bringen. 
  
  
  
geborene 
besaßen am 31. Dezember 1916°° an eigenem Vermögen und an sideikommissarischem Bermögen 
baues oder eines Gewerbes — unten 2B — gewidmet sind. 
1. Grundvermögen: 
A. Grundstücke (Gebäude und Liegenschaften) ausgenommen Grundstücke, die dem Betriebe des Berg- 
Bei land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnerei. Grund. 
stücken sind die Betriebsmittel (lebendes und kotes Inventar) im Werte mitzuberücksichtigen. 
  
  
Bezeichnung des 
Grundstücks oder der Besitzung, 
Benutzungsart 
Gemarkung 
(Gemeinde. Gutsbezirk) 
Straßen-Nr. oder Flur, 
Parzellen-Nr. 
oder Flächeninhalt 
Vermögenswert 1) 
(fKehe nebenstehende 
Bemerkung) 
  
g. 
222) 
  
  
Seite 
Mark 
  
  
  
Wird beantragt, daß bei den vorstehend unter 1 A oder umstebend unter 2 B aufgeführten Grundstücken anstatt des gemeinen Wertes (Berkaufs= 
werts) die Gestehungskosten zu Grunde gelegt werden? 
  
Zu den Gestehungskosten sind der Gesamtwert der Gegenleistungen beim Erwerbe (Erwerbspreis), die sonstigen Anschaffungskosten einschließlich 
der öffentlichen Abgaben und etwaiger Vermittlungsgebühren. alle auf das Grundstück gemachten besonderen Aufwendungen während der Besitzzeit, soweit sie 
nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben gehören, zu rechnen. 
minderungen (§ 30 Abs. 2 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes). 
a) Für Grundstücke. die vor dem 1. Januar 1911 erworben sind, gilt der bei der Veranlagung des Wehrbeitrags festgestellte Wert als Betrag 
der bis dahin entstandenen Gestehungskosten, so daß diesem nur die seit dem 1. Jannar 1914 gemachten besonderen Aufwendungen hinzu- 
urechnen und von ihm die seit dem 1. Jannar 1914 durch Berschlechterung etwa entstandenen Wertminderungen abzuzieben sind. 
5b Kur Grundstücke, die nach dem 3I1. Dezember 1913 von Todes wegen im Sinne der #& 1 bis 4 des Erbschaftsstenergesetzes, im Wege der 
Erbteilung. von Eltern, Großeltern oder entfernteren Voreltern sowie auf Grund einer ohne entsprechende Gegenleistung erfolgten Zuwendung 
unter Lebenden erworben sind, gilt, soweit die Grundstücke dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken oder soweit 
bebaute Grundstücke Wohn-- oder gewerblichen Zwecken 1 dienen bestimmt sind und ihre Bebanung und Benutzung der ortsüblichen Be- 
bauung und Benutzung entspricht, der Ertragswert, son 
Von den Gestehungskosten abzuziehen sind die durch Verschlechterung entstandenen Wert- 
t der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes als Gestebundskosten beim Erwerbe, so 
daß diesem Betrage die seit dem Erwerbe gemachten Aufwendungen hinzuzurechnen und von ihm die seit dem Erwerbe durch Berschlechterung 
etwa entstandenen Wertminderungen abzuziehen sind. An die Stelle des Ertragswerts tritt auf Antrag der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes. 
Wird gegebenenfalls ein solcher Antrag gestelllo -.............................................................. 
  
») Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen. 
½5#%) Maßgebend für die Stenerpflicht und die Ermittlung des Bermögenswerts ist der Stand am 31. Dezember 1916 oder an dem für den Weg- 
sall der Besitzsteuerpflicht mebgebenden früheren Zeitpunkt (& 12 des Kriegssteuergesetzes). 
ermögensfeststellung der Bermögensstand am Schlusse des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs zu Grunde 
Macht der Steuerpflichtige von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er der Steuererklärung den Abschluß für das letzte 
schlüsse stattfinden. kann der 
elegt werden. 
irtschafts, oder Rechnungsjahr beizusügen. 
*“##) Wo der Raum nicht ausreicht, kann eine besondere Aufstellung beigefügt werden. 
Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Ab-
	        

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