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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Full text

XXX. 
XXXI. 
La. 
LI. 
Nr. 5. 127 
7. Hochbeschwerte Seide (Cordonnet-, Souple-, Bourre de Soie= und Chappe-Seide) in 
Strängen. 
8. Folgende Stoffe, gefettet oder gefirnißt: Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, 
Seide, Flachs, Hanf, Jute — in rohem Zustand, als Abfälle vom Verspinnen 
und Verweben, als Lumpen oder Lappen —; ferner Seilerwaren, Treibriemen 
aus Baumwolle und Hanf, Weber-, Harnisch= und Geschirrlitzen. 
9. Gefettete Eisen= und Stahlspäne (Dreh-, Bohrspäne und dergleichen). 
10. Mit Fett oder Ol getränktes Papier und daraus gefertigte Hülsen. 
11. Pyrophorische Metalle. 
Beförderungsvorschriften. 
A. 
Verpackung. 
(1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen in starke, dichte, gut verlötete Blechgefäße 
verpackt und diese in starke, sicher verschlossene Holzbehälter fest eingesetzt sein. Bei den Stoffen 
der Ziffer 2 in Mengen bis zu 2 kg dürfen statt der Blechgefäße auch Glasgefäße, Kruken oder 
Kisten verwendet werden. Gewöhnlicher Phosphor muß mit Wasser umgeben sein. Auf den 
Kisten muß ihr Inhalt deutlich und dauerhaft angegeben sein, bei gewöhnlichem Phosphor ist die 
Bezeichnung „Oben“ beizufügen. 
(.) Die Stoffe der Ziffer 3 sind entweder in Kisten zu verpacken, die kein Ausstreuen 
gestatten, oder sie müssen in ungeladene Geschosse eingegossen sein. 
() Zinkäthyl (Ziffer 4), auch in ätherischer Lösung, ist in starke, dichte, gut verschlossene 
Gefäße aus Glas, Ton (Steinzeug oder dergleichen) oder Metall zu verpacken. 
Gefäße aus Glas oder Ton sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung von Asche oder 
trockener Kieselgur in starke Blechgefäße einzusetzen, die dicht zu verlöten sind. Gefäße aus Metall 
sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Übergefäße 
(Weiden= oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten) fest einzusetzen. Offene Übergefäße müssen eine 
Schutzdecke haben, die, wenn sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichen leicht brennbaren Stoffen 
besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch oder dergleichen unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein muß. 
Jedes Versandstück muß auf rotem Grunde die deutliche, gedruckte Aufschrift tragen: „Feuer- 
gefährlich.“ Übergefäße mit Glasballons müssen ferner mit der deutlichen Aufschrift versehen sein: 
„Vorsichtig tragen.“ Sie dürfen nicht auf Karren gefahren, auch nicht auf der Schulter oder dem 
Rücken getragen werden. 
() Die Stoffe der Ziffern 5 und 6 sind in dichte, gut verschlossene Behälter zu ver- 
packen. Holzbehälter müssen im Innern mit dichten Stoffen ausgekleidet sein; sie sind in haltbare 
Übergefäße (Körbe, Kübel, Kisten) einzusetzen. 
l (6) Die Stoffe der Ziffer 7 müssen in starke Kisten verpackt sein. Sind die Kisten höher 
als 12 cm, so müssen zwischen den einzelnen Lagen der Seide durch Holzroste ausreichende Hohl- 
räume geschaffen sein, die mit Offnungen in den Kistenwänden in Verbindung stehen, so daß Luft 
durchziehen kann. An den äußeren Kistenwänden sind Leisten anzubringen, die das Zustellen der 
Luftlöcher verhindern. . 
1
	        

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