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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1898
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898.
Volume count:
25
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1898
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

Full text

„. 8. 87 
5. Bezüglich der Nummerirung und der Einzeichnung der nach Ziffer 1 und 3 zu 
rechnenden Punkte gelten die in § 51 Ziffer 2 gegebenen Vorschriften. Die Berechnung 
der Sackpunkte kann für je ein Originalblatt mit den etwaigen Berechnungen von Hilfs- 
zügen (vergl. § 35 Ziffer 5 am Schlusse) in Einem Hefte nach dem Schema für die 
Polygonpunkt-Berechnung vereinigt werden. Für alle diese Punkte ist ein besonderes Coordi- 
naten= (Neben-) Verzeichniß anzulegen, welches seinerzeit nach § 79 Ziffer 4 der ein- 
schlägigen Messungsbehörde hinauszugeben ist. 
Reinzeichnung der Pläne. 
§ 54. 
1. Mit der Auszeichnung eines Blattes ist in der Regel erst zu beginnen, wenn die 
sämmtlichen bei der Kartirung hervorgetretenen Anstände durch Nachmessung erledigt sind. 
(Vergl. § 52 Ziffer 2 und 4, dann § 66 Ziffer 5). Nur wenn die Kartirung nicht 
am äußeren Sitze der Messungssektion erfolgt und daher die Zusammenfassung der ge- 
sammten Nachmessung erwünscht erscheint, kann in der Zwischenzeit unter Belassung der be- 
anstandeten Parthien in Blei die Auszeichnung des übrigen Eintrages begonnen werden. 
2. Für das Auszeichnen der Pläne gelten die vom k. Katasterbureau aufgestellten 
Zeichnungs-Vorschriften vom September 1896, in welchen die für die Neumessungen zur 
Anwendung kommenden Bezeichnungen, soweit sie von der Darstellungsweise der älteren 
Katasterpläne abweichen, unter Abtheilung II besonders zusammengestellt sind. 
3. Beim Ausziehen der Grenzen ist sorgfältigst darauf zu sehen, daß die die einzelnen 
Punkte bezeichnenden Zirkel= und Nadelstiche mit Tusche nicht verdeckt werden. Nur bei 
Anlagen, welche baulich oder gärtnerisch in regelmäßigen Kurven verlaufen, werden die be- 
züglichen Linien ununterbrochen ausgezogen. 
4. Die Dreieckspunkte werden mit den vorgeschriebenen Zeichen roth, die Polygon= 
punkte und die vermarkten Bindepunkte der Messungslinien blau eingetragen. Den Dreiecks- 
und Polygonpunkten ist die Nummer und soferne sie auf oder nächst der Steuergemeinde- 
grenze liegen, auch der Bezeichnungsbuchstabe beizusetzen. Den nicht zum Polygonnetz 
unmittelbar gehörenden Sackpunkten wird die Nummer gar nicht, den nach § 53 Ziffer 3 
berechneten Punkten nur dann beigesetzt, wenn sie außerhalb des Blattrandes fallen und die 
Richtung der betreffenden Messungslinie nicht schon durch einen anderen Punkt festgelegt ist. 
5. Die Anwendung von Schattenstrichen an Gebäuden findet nicht statt; jedoch sind 
die Gebäudeflächen mit den dafür vorgeschriebenen Farben anzulegen. Gewässer werden nur 
an den Ufern mit einem hellblauen Farbstreifen eingefaßt. 
6. Die Steuergemeinde= und Flurgrenzen sind nach Maßgabe der nummerirten Korrektions- 
blätter in die Reinkarten überzutragen. Finden sich die bezüglichen Linien wegen inzwischenliegender 
Besitzveränderungen in den Originalkarten nicht vor, so sind dieselben aus den Korrektions-
	        

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