Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1898
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898.
Volume count:
25
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

Full text

29. 303 
Artikel 5. 
Doas Amtsgericht hat nach Vornahme der erforderlichen Ermittelungen über den Antrag 
Beschluß zu fassen. 
Der Beschluß, durch welchen die Unschädlichkeit festgestellt wird (Unschädlichkeitszeugniß), 
hat, soweit die Ausgleichung der Werthminderung in Geld erfolgen soll, die Angabe des zu 
hinterlegenden Betrags, soweit sie durch ein Grundstück erfolgen soll, die Bezeichnung des 
Grundstücks und die Angabe der Belastungen zu enthalten, welche den auf das Grundstück 
zu erstreckenden Rechten im Range vorgehen dürfen. Die Angabe von Grunddienstbarkeiten, 
die nach Artikel 187 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche der Eintragung 
nicht bedürfen, ist nicht erforderlich. 
Im Falle des Artikel 3 Abs. 3 ist anzugeben, daß mit der Ausführung der Anlage 
begonnen ist. 
Artikel 6. 
Das Unschädlichkeitszeugniß kann außer dem Falle des Artikel 2 Abs. 3 ohne Aus- 
gleichung der Werthminderung ertheilt werden, wenn die Berechtigten von dem Amtsgericht 
aufgefordert worden sind, innerhalb einer Frist von einem Monate zu erklären, ob sie auf 
der Ausgleichung bestehen, und nicht vor dem Ablaufe der Frist erklärt haben, daß sie die 
Ausgleichung verlangen. 
Berechtigte, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, werden nur berücksichtigt, wenn 
sie Erben eines eingetragenen Berechtigten sind oder wenn ihre Rechte angemeldet und auf 
Verlangen des Amtsgerichts glaubhaft gemacht sind. 
Artikel 7. 
Wird die gerichtliche Aufforderung der Berechtigten beantragt, so kann sich der Antrag- 
steller die Erklärung darüber, in welcher Weise die Werthminderung ausgeglichen werden 
soll, vorbehalten, bis einer der Berechtigten die Ausgleichung verlangt hat. 
Die Aufforderung muß die Mittheilung, daß die Feststellung der Unschädlichkeit bevor- 
steht, die Angabe der Größe des Trennstücks und des Betrags der Werthminderung ent- 
halten; als Rechtsnachtheil ist den Berechtigten anzudrohen, daß die Unschädlichkeit ihnen 
gegenüber ohne Ausgleichung der Werthminderung festgestellt werden würde. 
Ist die Mittheilung an einen Berechtigten nicht thunlich, so ist die an ihn zu richtende 
Aufforderung an die Gerichtstafel anzuheften und einmal in das für die Bekanntmachungen 
des Amtsgerichts bestimmte Blatt einzurücken. Das Gleiche gilt, wenn ein Berechtigter 
gestorben und der Erbe dem Amtsgerichte nicht bekannt ist. Die Erklärungsfrist beginnt 
mit dem Ablaufe von zwei Wochen seit der Einrückung. 
In dem Unschädlichkeitszeugnisse sind die Berechtigten zu bezeichnen, denen gegenüber 
die Ausgleichung der Werthminderung nicht erforderlich ist. 
58
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment