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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1898
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898.
Volume count:
25
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

Full text

594 
1. 8 19 erhält folgende Fassung: 
Jeder Stutenbesitzer hat für den ersten Sprung eines Landgestütshengstes 4 M 
Deckgeld zu entrichten, in welchem Betrage das bisherige Trinkgeld für das Unterpersonal 
des Landgestüts inbegriffen ist. 
Drei weitere Sprünge während der nämlichen Deckzeit geschehen unentgeltlich. 
Obiger Betrag ist für jede gedeckte Stute an den bei der Station aufgestellten Ein— 
nehmer sofort zu bezahlen. 
Eine weitere Bezahlung findet nicht statt. 
Für einzelne Hengste von vorzüglicher Beschaffenheit kann ein höheres Deckgeld fest— 
gesetzt werden. 
Wird ein solcher Hengst zum Nachsprunge für Stuten verwendet, welche bereits von 
einem Landgestütshengste zum niedrigen Deckgeldsatze gedeckt sind, so ist außer dem letzteren 
noch der Betrag zu entrichten, welcher die Differenz zwischen dem niedrigeren und dem höheren 
Satze bildet. 
Eine theilweise Rückvergütung des höheren Satzes findet nicht statt, wenn zum Nach- 
sprunge für eine zum höheren Satze bereits gedeckte Stute ein Hengst verwendet wird, 
dessen Deckgeld niedriger ist. 
Eine Stute darf während der nämlichen Deckzeit in der Regel nicht öfter als viermal 
von Landgestütshengsten gedeckt werden. Ausnahmsweise können Zuchtstuten besserer Qualität 
zu weiteren vier Nachsprüngen zugelassen werden. 
Für den fünften Sprung ist dann das obenbezeichnete Deckgeld neuerdings zu be— 
zahlen. Im Bedarfsfalle werden zum fünften Sprunge noch drei Nachsprünge nach Maßgabe 
der Bestimmungen der Absätze zwei, sechs und sieben geleistet. 
Im Uebrigen bleiben für die Benützung der Beschälstationen die besonderen Vorschriften 
maßgebend, welche von der Landgestütsverwaltung festzusetzen und durch öffentlichen Anschlag 
bei den Stationen bekannt zu geben sind. 
2. a) § 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
Für vorzügliche Leistungen auf dem Gebiete der Pferdezucht werden alljährlich für 
bayerische Pferdezüchter Preisevertheilungen abgehalten, deren Ort und Zeitpunkt von der 
Landgestütsverwaltung bestimmt und öffentlich bekannt gegeben wird. 
b) Nach dem Absatze II ist nachstehender Absatz einzuschalten: 
Preise können nur solche Pferde erhalten, welche der im Preisvertheilungsbezirke vor- 
herrschenden Zuchtrichtung entsprechen. 
c) Im Alsatz III ist an Stelle der Worte „nicht unter 40 und nicht über 200 = 
zu setzen: „nicht unter 20 und nicht über 200 -7.
	        

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