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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1905
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905.
Volume count:
32
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1905
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Full text

476 
über das Ergebnis der Besichtigung ist den Inhabern und Leitern der Erziehungs- 
anstalten und Unterrichtsanstalten Bescheid zu erteilen. 
Die Leiter der Erziehungsanstalten und Unterrichtsanstalten haben den Aufsichtsbehörden 
Jahresberichte einzureichen, welche diesen die erforderlichen Aufschlüsse über den Gesamtzustand 
der Anstalt geben und von ihnen zu bescheiden sind. 
8 13. 
Die Inhaber und Leiter der Erziehungsanstalten und Unterrichtsanstalten haben den 
Weisungen der Aufsichtsbehörden, welche, insbesondere anläßlich der Genehmigung der An— 
stalten, der Anzeige beabsichtigter Anderungen (8 10), der Vornahme der Besichtigungen 
und der Vorlage der Jahresberichte, an sie ergehen, vorbehaltlich des in § 15 geregelten 
Rechtes der Beschwerdeführung, Folge zu leisten. 
Bleiben diese Weisungen trotz Mahnung unbeachtet oder erleiden sonst die Voraus- 
setzungen, unter denen die betreffenden Anstalten genehmigt wurden, eine die Interessen der 
Sittlichkeit, der Gesundheit oder des Unterrichts gefährdende, auf anderem Wege innerhalb 
angemessener Frist nicht zu behebende Anderung, so kann die Aufsichtsbehörde die Zurück- 
nahme der Genehmigung aussprechen und erforderlichen Falles die sofortige Schließung der 
Anstalten anordnen. 
§ 14. 
Werden einzelnen Erziehungsanstalten oder Unterrichtsanstalten oder Gattungen von 
solchen besondere Berechtigungen verliehen oder Beiträge aus Staats= oder Kreismitteln 
bewilligt, so können ihnen hiefür auch besondere Verpflichtungen auferlegt werden. 
15. 
Gegen die Verfügungen und Beschlüsse der Distriktsverwaltungsbehörden und der Kreis- 
regierungen, Kammern des Innern, kann innerhalb einer vierzehntägigen Frist, von der 
Zustellung an gerechnet, Beschwerde an die vorgesetzte Stelle eingelegt werden. Der Beschwerde 
kann die aufschiebende Wirkung versagt werden, wenn die Rücksicht auf Sittlichkeit, Gesundheit 
oder Unterricht dies erfordert. Die in zweiter Instanz ergehenden Bescheide der Kreis- 
regierungen können mit einer weiteren Beschwerde nicht angefochten werden. 
§ 16. 
Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten erläßt die 
besonderen Anordnungen, die hinsichtlich der Beschaffenheit und Einrichtung der Anstalts- 
gebäude und Anstaltsräume, dann hinsichtlich der Gestaltung des Unterrichts und der zulässigen 
Lehrmittel, sowie der Behandlung und Verpflegung der Schüler und Zöglinge allgemein oder 
für einzelne Gattungen von Anstalten geboten sind.
	        

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