Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1901
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901.
Volume count:
28
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1901
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

Full text

Wg9. 99 
Ausnahmsweise kann eine größere Höhe von der Baupolizeibehörde mit Rücksicht auf 
bereits bestehende Nachbargebäude oder beim Wiederaufbau eines Gebäudes mit Rücksicht auf 
die frühere Höhe desselben gestattet werden. 
In Straßen unter 12 m Bereite kann, abgesehen von vorstehender Ausnahme, eine 
Höhe bis zu 12 m bewilligt werden. 
Als Maximalhöhe für Wohngebäude werden 22 m festgesetzt; auch dürfen dieselben 
nicht mehr als 5 Geschoße einschließlich etwaiger Zwischengeschoße und Mansardenwohnungen 
enthalten. 
Bei Eckhäusern ist für die zulässige Gebäudehöhe die breitere der angrenzenden Straßen 
maßgebend; in der engeren Straße darf aber diese Höhe nur auf die Länge von 18 m 
beibehalten werden. 
Die Höhe eines Gebäudes wird in der Mitte der Fronte von der Unterkante des 
Sockels bis zur oberen Kante des Dachgesimses gemessen. Wird der Aufbau von Giebeln, 
Thürmen, Dacherkern u. s. w. auf der Frontwand über die hienach zulässige Höhe hinaus 
beabsichtigt, so werden diese Aufbauten nach dem Durchschnitt ihrer Fläche in die zulässige 
Gebäudehöhe eingerechnet. 
8 26. 
Die Abtheilung der Gebäude in Stockwerke muß in vollkommen sicherer Weise durch 
Einwölbung oder entsprechend starke Balkenlagen geschehen. 
Die Balken dürfen nicht weiter ausejnandergelegt werden, als nach deren Tragkraft 
und mit Rücksicht auf den Zweck des Gebäudes zulässig ist. 
Dieselben müssen genügend oft aus „Tragmauern oder festen Durchzügen ruhen. 
Wenn zur Scheidung der Stockwerke ein Gebäuden mit Feuerstätten nicht wegen be- 
sonderer Verhältnisse Einwölbung angeordnet wird, müssen die zur Abtheilung der Stock- 
werke dienenden Balkenlagen in den mit Feuerstätten versehenen Lokalitäten entweder Weiß- 
decken oder Holzdecken mit an den Fugen aufgenagelten Leisten erhalten. 
Zwischen diesen Decken und den Fußböden der unmittelbar darüber befindlichen Räume 
sind Fehlböden anzubringen und diese Fehlböden nach erfolgtem Verstriche der Fugen 6—8 cm 
hoch mit reinem, trockenem und unverbrennlichem Material auszufüllen; Urbau darf hiezu 
nicht verwendet werden. 
Auf gleiche Weise oder durch einen Estrichboden sind auch die Speicherräume von den 
unmittelbar darunter liegenden Räumen mit Feuierstätten zu trennen. 
Die Vorschriften der Absätze 5 und 6 sind für Bauten in Märkten und auf dem 
Lande nicht bindend.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.