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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1903
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903.
Volume count:
30
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1903
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

Full text

408 
[Die Kassenmitglieder haben diese Zusatzbeiträge selbst zu den im § 32 angegebenen Fällig- 
keitsterminen an die Kasse einzuzahlen oder kostenlos einzusenden.] Die Verpflichtung zur Zahlung 
dieser Zusatzbeiträge erlischt, abgesehen von der Haftung für Rückstände, mit dem Zeitpunkt, an 
welchem nach § 21 Abs. 4 der Anspruch auf Gewährung der vorbezeichneten Unterstützungen auf- 
hört.] (Die Zusatzbeiträge sind auch während der Dauer von Erkrankungen der Angehörigen und 
während einer durch Schwangerschaft verurfsachten Erwerbsnunfähigket der Ehefrau, 
nicht aber während einer zur Unterstützung berechtigenden Erwerbsunfähigkeit 
des Versicherten selbst fortzuentrichten. 
  
A. Hassenvorstand. 
Zusammensetzung und Wahl. 
s40. (0 00 
Der Vorstand besteht zunächst aus 6 [9, 12 2c.] (8) Mitgliedern. 
Die Wahl derselben erfolgt durch die Generalversammlung (vgl. § 51) in der Weise, daß in 
getrennter Wahlversammlung 4 (6, 8! Mitglieder von den in der Generalversammlung stimmberech- 
  
3u § 40. 
(1) Für die Bildung des Vorstandcee ist folgendes zu beachten: 
a) den Arbeitgebern steht ein Anspruch auf Vertretung im Vorstande zu, welche nach dem Verhältnisse 
der von ihnen aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu bemessen ist und nicht mehr als ein 
Drittel der Stimmen ausmachen darf; 
b der Vorstand muß von der Generalversammlung gewählt sein, und zwar in geheimer Wahl und so, 
daß Kassenmitglieder und Arbeitgeber ihre Vertreter jeder für sich wählen: 
c) die Vertreter der Kassenmitglieder müssen aus der Mitte derselben gewählt werden; die Arbeitgeber 
können auch andere Personen (Geschäftsführer oder Betriebsbeamte der beitragspflichtigen Arbeitgeber) 
zu ihren Vertretern wählen; 
(l. die Arbeitgeber können auf die Vertretung im Vorstande verzichten, dürfen dann aber die Vertretung 
nur mit Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen. 
(7) Solange der Kasse nur Mitglieder angehören, für welche deren Arbeitgeber Beiträge aus eigenen Mitteln 
leisten, ist den Arbeitgebern ein Drittel der Stimmen im Vorstand cinzuräumen. Dies wird anfangs stets der Fall sein, 
da Mitglieder, welche auf Grund der §§ 5 und 0 des Statuts der Nasse angehören, erst nach der Errichtung der Kasse 
nach und nach emtehen werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird demnach zunächst auf eine durch drei teilbare 
festzusetzen und zu zwei Dritteln und ein Drittel auf Kassenmitglieder und Arbeitgeber zu verteilen sein. Für den 
Fall, daß durch Hinzutritt von Mitgliedern, für welche Beirräge von Arbeitgebern nicht gezahlt werden, die Summe 
der für Rechnung der Rassenmitglieder gezahlten Beiträge die Summe der von Arbeitgebern aus eigenen Mitteln 
gezahlten Beiträge um mehr als das Doppelte übersteigt, muß Vorsorge getroffen werden, daß das Verhältnis der 
Zahl der im Vorstande sitzenden Kassenmitglieder entsprechend geändert wird. Dies kann ebensowohl durch Minderung 
der Zahl der Arbeitgeber wie durch Vermehrung der Zabl der Rassenmitglieder geschehen. Aus der gesetzlichen 
Bestimmung ist aber nicht zu folgern, daß jede Veränderung des Verhältnisses der Beiträge, welche im Laufe einer 
Wahlperiode eintritt, auch sofort eine veränderte Zusammensetzung des Vorstandes zur Folge haben müßte, da 
dies unausführbar sein und zu fortwährenden Zweifeln über die Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstandes führen 
würde. Der gesetzlichen Bestimmung geschiebt vielmehr (Genüge, wenn bei jeder Neuwahl das vorgeschriebene 
Verhältms nach Maßgabe des für das betreffende Rechnunge jahr festgestellten Verhältnisses der Beiträge hergestellt wird. 
Ebenso ist aus der gesetzlichen Bestimmung nicht zu folgern, daß das Verhältnis der Vertretung im Vor- 
stande demjenigen der Beiträge stets mathematisch entsprechen müsse, da auch dies praktisch unausführbar sein 
würde. Es genügt vielmehr, wenn die Vertretung der Kassenmitglieder im Vorstand einc entsprechende Verstärkung 
im Vorstand erhält, sobald das Sinken der Arbeitgeberbeiträge ein Maß erreicht hat, welches der Verstärkung der 
Vertretung der Kassenmitglieder um ein Mitglied entspricht. 
Dem vorstehenden entsprechend, ist im & 10 die Zusammensetzung des Vorstandes für die erstmalige Wahl 
geregelt, und im § 2 ein möglichst einfacher Modus für eine etwa notwendige Berichtigung des Verhältnisses der 
beiderseitigen Vertretung in der Weise hergestellt, daß die Zahl der Vertreter der Kassenmitglieder erforderlichenfalls 
entsprechend vermehrt und bei wieder eintretender Verminderung der für Rechnung der Nassenmitglieder eingezahlten 
Beiträge auf Anforderung der Arbeitgeber wieder entsprechend vermindert werden muß. 
. Die Zahl ist Nach dem Umfange der Kasse höher oder niedriger, aber so zu bemessen, daß sie durch 
drei teilbar ist.
	        

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