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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1907
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907.
Volume count:
34
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1907
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Full text

Nr. 18. 159 
Abs. 2. Die Eigentümer haben das Begehen der Ufer durch das Aufsichtspersonal, 
das Einbauen von Fixpunkten und die Aufstellung von Flußeinteilungszeichen, das Landen 
und Befestigen der Schiffe und Flöße und in Notfällen die Aussetzung der Ladung während 
der erforderlichen Zeit zu dulden. 
Abs. 3. Für den durch das Einbauen von Fixpunkten und die Aufstellung von Fluß- 
einteilungszeichen, durch das Landen und Befestigen der Schiffe und Flöße oder durch die 
Aussetzung der Ladung entstehenden Schaden kann Ersatz verlangt werden. 
Abs. 4. Die Eigentümer haben das Betreten der Ufer durch die Triebwerksbesitzer 
und ihr Hilfspersonal zu dulden, soweit es zur Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen 
Betriebs der Wasserbenützungsanlage erforderlich ist. Bei dem Betreten ist die zur Ver- 
meidung von Beschädigungen erforderliche Vorsicht zu beobachten. Für den verursachten 
Schaden haftet der Triebwerksbesitzer neben dem Urheber des Schadens. Gebäude und die 
dazu gehörenden Höfe und Gärten sowie Grundstücke, die durch Mauern, Gitter oder andere 
ständige Einfriedungen abgeschlossen sind, dürfen nicht betreten werden. 
Art. 6. 
Die Uferlinie der öffentlichen Flüsse wird durch die Verwaltungsbehörde nach dem 
mittleren Wasserstand unter besonderer Berücksichtigung der Grenze des Pflanzenwuchses fest- 
gesetzt und, wo es notwendig ist, auf angemessene Weise bezeichnet. 
Art. 7. 
Der Leinpfad ist an den öffentlichen Flüssen in der entsprechenden Richtung und Breite 
von den Eigentümern der am Ufer und erforderlichen Falles selbst der entfernter gelegenen 
Grundstücke zu dulden. Die näheren Bestimmungen über Richtung und Breite des Lein- 
pfades hat die Verwaltungsbehörde zu treffen. 
Abs. 2. Vorbehaltlich bestehender Rechtsverhältnisse hat die Duldung des Leinpfades 
an den vorhandenen öffentlichen Flüssen unentgeltlich zu geschehen. In dem Falle des Art. 4 
und in dem Falle, daß dem Flusse ein neues Bett gegeben wird, sind die Eigentümer für die 
Belastung der Ufergrundstücke mit dem Leinpfade zu entschädigen; für die zur Herstellung des 
Leinpfades etwa erforderliche Beseitigung von Gebäulichkeiten ist stets Entschädigung zu leisten. 
Abs. 3. Vorbehaltlich besonderer Rechtsverhältnisse obliegt die Herstellung des Lein- 
pfades und dessen Erhaltung in brauchbarem Zustande dem Staate. Sovweit ein öffentlicher 
Weg als Leinpfad benützt wird, erfolgt die Herstellung und Unterhaltung der für die Zwecke 
des Leinpfades erforderlichen besonderen Anlagen durch den Staat. Im übrigen hat der 
Staat zur Herstellung und Unterhaltung eines als Leinpfad benützten öffentlichen Weges 
nur insoweit beizutragen, als er ohne den Bestand des Weges Aufwendungen für die Er- 
haltung des Leinpfades zu machen hätte. 
32* 
Uferlinie. 
Leinpfad.
	        

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