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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1907
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907.
Volume count:
34
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1907
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Full text

260 
Kreisrealschule in München sowie an den Realschulen Rosenheim und Landsberg haben Wir 
bereits Unsere Genehmigung erteilt und bezüglich der Besetzung dieser Stellen Verfügung 
getroffen. 
7. Der Wunsch des Landrates, daß die Turnlehrer an den Realschulen generell den 
Turnlehrern an den Gymnasien auch hinsichtlich der Pragmatisierung gleichgestellt werden, 
wird gewürdigt werden. 
8. Der Landrat hat beschlossen, die von den Gemeinden Landsberg, Wasserburg und 
Weilheim an die Rektoren ihrer Realschulen geleisteten Wohnungsentschädigungen von je 420.## 
auf Kreisfonds zu übernehmen und der Stadtgemeinde Rosenheim in Konsequenz dieses 
Beschlusses auf die Dauer der Gewährung einer Rektors-Dienstwohnung eine jährliche Ent- 
schädigung von 420 aus Kreismitteln zu gewähren. Diesem Beschlusse erteilen Wir 
Unsere Genehmigung. 
9. Der Landrat hat die Vorlage über die Errichtung von Oberrealschulen in allen 
ihren Teilen angenommen und demgemäß zugestimmt, daß vom Schuljahre 1907/08 ab die 
Luitpold-Kreisrealschule in München auf der in der Vorlage bezeichneten Grundlage zur 
Oberrealschule ausgebaut werde, sowie daß die Mittel für Banu= und Einrichtungskosten im 
Betrage von 20 000 aus der Kreisreserve für 1907 entnommen werden. Wir geneh- 
migen diesen Beschluß. 
Bezüglich der vom Landrate ausgesprochenen Erwartung, daß sofort statt des in Aus- 
sicht gestellten Zuschuß-Viertels das ganze Drittel gewährt werde, wenn nach Ausban der 
Oberrealschule der Mehrbedarf den zugesicherten Staatszuschuß um ein namhaftes überschreiten 
würde, verweisen Wir auf die Vorlage. 
Der Landrat hat weiter angenommen, daß sich die Genehmigung und der Ausbau auf 
nicht mehr als drei Oberklassen in höchstens je 2 Abteilungen verstehe. Hierauf wird soweit 
irgend möglich hingewirkt werden. 
Durch die Beschlüsse des Landrates hat namentlich das realistische Unterrichtswesen 
wieder eine wesentliche Förderung erfahren. Wir erkennen die verständnisvolle Mitwirkung 
des Landrates an der Lösung der auf diesem Gebiete schwebenden wichtigen Fragen mit 
besonderer Befriedigung an. 
10. Den Willigungen für landwirtschaftliche Zwecke, insbesondere für die Schaffung 
eines Fonds zur Regulierung der Besitzverhältnisse im Donaumoose und die Mehrung des 
kulturtechnischen Personals erteilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
11. Der Antrag auf Verstaatlichung des kulturtechnischen Dienstes oder vorläufig auf 
Gewährung möglichst hoher Staatszuschüsse wird sorgfältiger Würdigung unterzogen werden. 
12. Wir genehmigen die auf die Irrenpflege bezüglichen Beschlüsse, soweit dies nicht 
schon geschehen ist. In letzterer Beziehung verweisen Wir auf Unsere Entschließung vom
	        

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