Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1907
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907.
Volume count:
34
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1907
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Full text

724 
1. seitens der noch im aktiven Militürdienste befiordkichen Militäranwärter durch Ver- 
mittelung der vorgesetzten Militärbehörde; 
2. seitens der übrigen Militüranwärter usw. entweder unmittelbar oder durch Ver- 
mittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende Bewerbung 
sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitteilt. 
(2.) Militäranwärter usw. find zu Bewerbungen vor oder nach dem Eintritt der Stellen- 
erledigung so lange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten haben, 
mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist. 
Bewerbungen um Stellen, die nur im Wege des Anfrückens zu erlangen sind, werden jedoch 
hierdurch nicht ansgeschlossen. 
§ 11. 
(1I.) Über die Bewerbungen um noch nicht erledigte Stellen haben die Kommunal= usw. 
Behörden Verzeichnisse nach Anlage G der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und 
Inhabern des Anstellungsscheins anzulegen, in welche die Stellenanwärter nach dem Tage 
des Eingunges der ersten Meldung eingetragen werden. War die Befähigung noch durch 
eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweifen, so kann die Eintragung auch nach dem Tage des 
Bestehens der Prüfung erfolgen. 
(2.) Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter sonst gleichen Verhältnissen Unter- 
offiziere, die mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben, in erster 
Linie zu berücksichtigen. 
(3.) Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich zum 1. Dezember 
zu erneuern, widrigenfalls sie als erloschen gelten. 
(4.) Die als Stellenanwärter für den Unterbeamtendienst vorgemerkten Inhaber des 
Anstellungsscheins bilden eine besondere Anwärterklasse. Sie dürfen nur daun einberufen 
werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind oder wenn sich keiner der vorgemerkten 
zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unter- 
beamtenstelle) bereit findet. 
(5.) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivil- 
versorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfsindung wählen, haben hiervon die An- 
stellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, in Kenntnis zu setzen und sind in den Be- 
werberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins oder 
der Wiedererstattung der einmaligen Geldabfindung werden sie auf Antrag mit dem Tage 
des Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, voraus- 
gesetzt, daß sie dannm noch die nötige Befähigung besitzen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment