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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908.
Volume count:
35
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1908
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Full text

100 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier sein, dürfen kein äußeres Kennzeichen an 
sich tragen und sind von dem Wähler in einem vom Wahlausschusse zur Verfügung gestellten 
einheitlichen Umschlag, der kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. Der Stimmzettel hat 
die sämtlichen auf einer Vorschlagsliste stehenden Namen (8 10 Abs. 4) zu enthalten oder 
es ist statt dessen die Vorschlagsliste, für welche gestimmt werden will, so zu bezeichnen, 
daß jede Verwechslung ausgeschlossen ist. Die Stimmzettel dürfen vom Wähler nicht unter- 
schrieben sein. Stimmzettel, welche diesen Anforderungen nicht genügen, sind ungültig. 
Meinungsverschiedenheiten, welche im Wahlausschuß über die Stimmberechtigung, die 
Wählbarkeit oder die Gültigkeit der Stimmzettel entstehen, werden nach Stimmenmehrheit 
entschieden. 
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die nur durch 
das Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind oder durch Vorrichtungen 
an einem oder mehreren von dem Tische des Wahlausschusses getrennten Nebentischen Vor- 
sorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag 
zu legen vermag. 
Die zur Wahl Erschienenen sind in zwei kabellarisch aufgestellte Listen einzutragen, 
von denen die eine für die Arbeitgeber, die andere für die Arbeiter bestimmt ist und welche 
in der ersten Spalte die fortlaufende Nummer der Erschienenen, in der zweiten deren Vor- 
namen, Zunamen, sowie Beschäftigungsort oder Wöhnung und in der dritten einen Vermerk 
über die Legitimation enthalten. 
Zur Abgabe der Stimmzettel ist eine Wahlurne aufzustellen, in welche der Vorsitzende 
die ihm von den Stimmberechtiglen geschlossen übergebenen Stimmzettel uneröffnet einlegt. 
8 16. 
Nach Ablauf der zur Vornahme der Wahl festgesetzten Zeit sind nur noch diejenigen 
Personen, welche bereits im Wahllokale anwesend sind, zur Wahl zuzulassen. 
Sodann sind die Stimmzettel aus der Wahlurne zu nehmen und zu zählen. Dem- 
nächst erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel, die Prüfung ihrer Gültigkeit und die Fest- 
stellung der Stimmenzahl, welche die einzelnen Listen erhalten haben. 
Über die Wahlhandlung ist ein vom Wahlausschusse zu unterzeichnendes Protokoll an- 
zufertigen, in welches Beginn und Ende der Wahl, das Wahllokal, die berufenen Ausschuß- 
mitglieder, die Ergebnisse der Abstimmungen des Wahlausschusses und die Veranlassung 
hiezu, die Zahl der erschienenen Wähler und der abgegebenen Stimmen, die Stimmenzahl, 
welche die einzelnen Listen erhalten haben, und sonstige wichtigere Vorkommnisse aufzunehmen 
sind; insbesondere sind die Gründe anzugeben, aus welchen etwa Wähler als nicht wahl- 
berechtigt zurückgewiesen oder Stimmzettel für ungültig erklärt wurden.
	        

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