Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908.
Volume count:
35
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1908
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Full text

Nr. 14. 101 
Die Stimmzettel, die der Wahlausschuß ganz oder teilweise für ungültig erklärt hat, 
sind mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll beizuheften. Die für gültig er- 
klärten Stimmzettel hat der Wahlvorsteher zu versiegeln und den Wahlakten beizufügen. 
* 17. 
Die Wahlvorsteher haben das Wahlprotokoll und die sonstigen Wahlakten sofort nach 
Schluß des Wahlgeschäfts der Berginspektion einzusenden. 
Bei der Berginspektion wird ein Ausschuß gebildet, der aus dem Berginspektor und 
aus je zwei von ihm aus der Zahl der wahlberechtigten Arbeitgeber und Arbeiter ernannten 
Beisitzern besteht; dieser Ausschuß hat in öffentlicher Sitzung am festgesetzten Termine das 
Gesamtwahlergebnis festzustellen (§ 18). Auf die Entschädigung der Beisitzer für Zeitver- 
säumnis und Reiseaufwand findet § 29 entsprechende Anwendung. 
Die Beschlußfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit; der Ausschuß ist nicht zuständig, 
Beschlüsse der Wahlausschüsse über Stimmberechtigung, Wählbarkeit oder Gültigkeit von 
Stimmzetteln abzuändern. 
Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist ein Protokoll aufzunehmen. 
18. 
Die Ermittlung des Gesamtwahlergebnisses erfolgt in nachstehender Weise. 
Von den auf den einzelnen Vorschlagslisten enthaltenen Personen gilt diejenige Zahl 
als gewählt, welche sich zu der Gesamtzahl der zu wählenden Beisitzer beziehungsweise Er- 
satzmänner ebenso verhält, wie die Zahl der auf die Liste entfallenen gültigen Stimmen zu 
der Gesämtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. 
Ergeben sich bei der Verteilung Bruchteile, so werden die noch restigen Sitze denjenigen 
Listen zugeteilt, deren Stimmenzahl bei der verhältnismäßigen Verteilung die größten Reste 
aufweist; bei gleich großen Resten entscheidet erforderlichen Falles das Los. 
Ein auf mehreren Listen Vorgeschlagener gilt in derjenigen als gewählt, in welcher 
die meisten Stimmen für ihn abgegeben worden sind; doch werden ihm die Stimmen zu- 
gezählt, welche auf den für die anderen Listen abgegebenen Stimmzetteln für ihn enthalten 
sind. Ist für eine Person in den verschiedenen Gruppen die gleiche Stimmenzahl abge- 
geben, so entscheidet für die Zuteilung das Los. 
Unter den Personen einer Liste entscheidet die Reihenfolge, in der sie benannt sind; 
sind indes einzelnen Personen einer Liste Stimmen nach dem vorstehenden Absatze zugezählt 
worden, so werden sie nach Maßgabe ihrer Stimmenzahl den übrigen vorangestellt.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.