Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909.
Volume count:
36
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Full text

;. Gruppe der 
Zprengmittel. 
Nr. 5. 
101 
3. Nitrierte Chlorhydrine (e) sind in starke, dicht verschlossene Metallgefäße zu ver- 
packen, die nur bis zu /16 ihres Fassungsraums gefüllt sein und nicht mehr als 25 kg 
nitrierte Chlorhydrine enthalten dürfen. Jedes Gefäß ist einzeln in einen starken 
Holzbehälter mit Sägemehl so einzusetzen, daß es überall von einer mindestens 10 cm 
starken Schicht des Verpackungsstoffs umgeben ist. Die Aufschrift des Holzbehälters 
hat zu lauten: „Nitriertes Chlorhydrin. 2. Gruppe.“ 
Organische Nitrokörper und Gemenge von solchen (a). 
Verpackung wie bei den organischen Nitrokörpern der 1. Gruppe (b). Die Auf- 
schrift auf den Gefäßen hat zu lauten: „Nitrokörper. 3. Gruppe.“ 
. Schießbaumwolle und Kollodiumwolle (hb). 
CG) Die Stoffe müssen wasserdicht in haltbare Holzbehälter, die keine eisernen 
Reifen oder Bänder haben, so fest verpackt sein, daß der Inhalt sich nicht reiben kann. 
Außer den Holzbehältern sind auch sogenannte amerikanische Pappefässer zulässig. Die 
Behälter dürfen nicht mit eisernen Nägeln verschlossen sein. 
(") Mit Paraffin überzogene Patronen mit oder ohne Zusatz von 30 bis 
50 Prozent Kali= oder Barytsalpeter sind vor dem Einlegen in die Behälter durch 
festes Umschlagpapier zu Paketen zu vereinigen. 
(i) Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift: 
„Schießbaumwolle. (oder „Kollodiumwolle, oder „Schießbaumwollpatronen.) 3. Gruppe."“ 
tragen. 
. Chlorat= und Perchloratsprengstoffe (c). 
(1) Die Stoffe müssen patroniert sein. Die Patronen müssen mit Paraffin 
oder Zeresin überzogen oder in paraffiniertes oder zeresiniertes Papier eingeschlagen 
und durch eine feste Umhüllung von Papier zu Paketen bis 2½ kg Gewicht ver- 
einigt sein. Die Pakete müssen in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest 
verpackt sein. In dem Behälter etwa leer bleibende Räume müssen mit geeigneten 
Verpackungsstoffen derart ausgefüllt sein, daß sich die Pakete nicht bewegen können. 
Zum Zusammenfügen der Wände der Behälter verwendete eiserne Nägel müssen ver- 
zinkt sein. 
(t) Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 25 kg betragen. 
(8s) Die Behälter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift „Chlorat- 
sprengstoff (Name).“ oder „Perchloratsprengstoff (Name).“ „3. Gruppe."“ tragen. 
. Schwarzpulver und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe (d). 
(u) Die Stoffe müssen in haltbare, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest 
verpackt sein, die das Verstreuen oder Verstauben des Inhalts sicher verhindern. Auch 
sogenannte amerikanische Pappefässer sind zulässig. Die Behälter dürfen keine eisernen 
Nägel, Schrauben oder sonstigen eisernen Befestigungsmittel (Reifen, Bänder oder der- 
gleichen) haben. Auch metallene Packgefäße (mit Ausnahme von eisernen) sind zulässig, 
wenn ihr Verschluß zwar völlig dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke 
der sich im Innern entwickelnden Pulvergase nachgeben kann. 
15
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment