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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909.
Volume count:
36
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Full text

Nr. 10. 225 
Im Interesse der Beteiligten soll die Prüfung der Fahrzeuge und die Prüfung der 
Führer tunlichst in eine Hand gelegt werden; jedenfalls kann einen Führer nur der prüfen, 
der auch ein Fahrzeug zu prüfen versteht. 
Es ist durchaus nicht notwendig, daß sich am Sitze jeder Distriktspolizeibehörde ein 
Sachverständiger befindet; es genügt, wenn jeweils für eine Anzahl von Amtsbezirken, 
unter Umständen für einen Regierungsbezirk ein Sachverständiger vorhanden ist, soferne 
nicht vollkommen geeignete Sachverständige in größerer Zahl zur Verfügung stehen. 
Die Regierungen, Kammern des Innern, haben mit Sorgfalt darüber zu wachen, daß 
allenthalben nur vollkommen geeignete Sachverständige zur Prüfung der 
Fahrzeuge und der Führer herangezogen werden. 
Des Beirats der anerkannten Sachverständigen werden sich die Distriktspolizeibehörden 
auch in sonstigen Fragen des Automobilwesens bedienen. Wenn z. B. aus einzelnen Orten 
auffallend viele Anzeigen über Schnellfahren eingehen, empfiehlt es sich, das von 
den betreffenden Polizeiorganen zur Feststellung der UÜbertretungen angewendete Verfahren 
einer Prüfung durch den anerkannten Sachverständigen zu unterziehen; ferner empfiehlt es 
sich, diesem die Erhebungen über Automobilunfälle jeweils zur Kenntnisnahme und etwaigen 
Außerung mitzuteilen. 
Zu §5 (mit 859 des Reichsstempelgesetzes). 
1. Wenn die Distriktspolizeibehörde einer Firma eine oder mehrere Erkennungsnummern 
zur wiederkehrenden Verwendung bei Probefahrten erteilt (Bekanntmachung vom 17. Sep- 
tember 1906, Ziff. 2 der Erläuterungen zu § 4, Ziff. 3 der Erläuterungen zu § 5), so 
hat sie den Antragsteller zur Führung einer Liste zu verpflichten, in die jeder einzelne Fall 
der Benützung einzutragen ist, und ihn zugleich über die Bedingungen für die Zuteilung 
des Kennzeichens durch Aushändigung einer Ausfertigung der Anlage 1 zu belehren. Die 
Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens hat nach Muster der Anlage II zu erfolgen; 
eine Abschrift der Bescheinigung ist von der Distriktspolizeibehörde an die zuständige Steuer- 
behörde zu übersenden. 
2. Nach §59 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes hat im Falle nicht rechtzeitiger Lösung 
einer neuen Erlaubniskarte die Polizeibehörde auf Antrag der Steuerbehörde die Beschlag- 
nahme des Kennzeichens zu bewirken, das für das im Gebrauche befindliche Kraftfahrzeug 
amtlich ausgegeben worden ist. 
Ist das Kennzeichen nicht amtlich ausgegeben, sondern vom Besitzer des Fahrzeugs 
selbst beschafft worden, so hat die Polizeibehörde bei nicht rechtzeitiger Erneuerung der 
Steuerkarte auf Antrag der Steuerbehörde die Zulassungsbescheinigung einzuziehen und den 
Dienststempel auf dem Kennzeichen in augenfälliger Weise zu vernichten. In gleicher Weise
	        

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