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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909.
Volume count:
36
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Full text

298 
2. Fische, deren Fang gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 6 erlaubt wurde. 
Abs. 2. In den Fällen der Nummer 1 und 2 muß jedoch nachgewiesen werden, daß 
die Fische aus diesen Gewässern stammen und von wem sie bezogen worden sind. 
Abs. 3. Die Distriktsverwaltungsbehörde kann Fischzüchtern widerruflich gestatten, 
Fische, welche erweislich zur künstlichen Fischzucht gedient haben, ausnahmsweise auch während 
der Schonzeit unter Nachweis des Ursprungs in den Verkehr zu bringen. 
Abs. 4. Setzlinge unter dem Mindestmaße, welche zum Zwecke der Besetzung anderer 
Gewässer, der Streckung oder Mast mit Erlaubnis der Distriktsverwaltungsbehörde offenen 
Gewässern entnommen wurden, dürfen verkauft und versendet werden; das öffentliche Feil- 
halten derselben auf Märkten und in Verkaufslokalen bleibt jedoch verboten. 
Abs. 5. Die Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und 3 beziehen sich nicht auf die im 
Auslande gefangenen Zander und Lachse. Der Verkauf dieser Fische während der Schon- 
zeit ist jedoch nur unter dem Nachweis zulässig, daß sie aus dem Auslande stammen und 
von wem sie bezogen worden sind. 
8 7. Besondere Ausnahmen für Fische aus Teichen und anderen 
geschlossenen Gewässern. 
Fische, welche in Teichen oder in anderen gemäß Art. 2 des Fischereigesetzes vom 
15. August 1908 als geschlossen zu erachtenden Gewässern gezüchtet wurden oder heran- 
gewachsen sind, dürfen während der in § 1 für Fische der gleichen Art festgesetzten Schon- 
zeit gefangen und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie das für ihre Art festgesetzte 
Mindestmaß erreicht haben; jedoch muß nachgewiesen werden, daß die Fische aus diesen 
Gewässern stammen und von wem sie bezogen worden sind. 
Abs. 2. Regenbogenforellen und Bachsaiblinge, welche in Teichen oder in anderen 
gemäß Art. 2 des Fischereigesetzes als geschlossen zu erachtenden Gewässern gezüchtet werden, 
können zu jeder Zeit auch unter dem Mindestmaße, jedoch nicht unter 20 cm Länge 
gefangen und in den Verkehr gebracht werden, wenn der in Abs. 1 bezeichnete Nachweis 
erbracht wird. 
Abs. 3. Die Vorschriften über Mindestmaße finden keine Anwendung auf den Fang, 
die Veräußerung und Versendung von Fischbrut und Setzlingen aus Teichen oder aus 
anderen gemäß Art. 2 des Fischereigesetzes als geschlossen zu erachtenden Gewässern, wenn 
die Fische zur Besetzung anderer Gewässer, zur Streckung oder Mast verwendet werden. 
Abs. 4. Auf die Abfischung von Teichen, in welchen Fische nur vorübergehend gehalten 
werden, finden die bezüglich der Schonzeit erlassenen Verbote keine Anwendung, wenn infolge
	        

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