Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909.
Volume count:
36
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Full text

Nr. 5. 35 
(2) 5 Minuten vor der Abfahrzeit des Zuges erlischt der Anspruch auf Verabfolgung 
einer Fahrkarte. 
(3) Die Eisenbahn kann verlangen, daß das Fahrgeld abgezählt entrichtet wird. 
8 15. 
Vorausbestellung von Abteilen oder einzelnen Plätzen. 
(1) Ganze Abteile sind den Reisenden auf Verlangen für den tarifmäßigen Preis zur 
Verfügung zu stellen, wenn keine Rücksichten des Betriebs oder des Verkehrs entgegenstehen. 
Die Bestellung muß mindestens 30 Minuten vor der Abfahrzeit erfolgen. 
(2) Für ein Abteil sind höchstens so viele Fahrkarten zu bezahlen, wie es Plätze ent- 
hält. In das Abteil dürfen nicht mehr Personen ausgenommen werden, als Fahrkarten 
bezahlt sind. 
(3) Bestellte Abteile müssen durch eine Aufschrift kenntlich gemacht werden. 
(4) Ob für einzelne Züge bestimmte Plätze bestellt werden können, hat der Tarif zu 
bestimmen. 
§ 16. 
Prüfung der Fahrkarten. Fahrpreiszuschläge. Bahnsteigkarten. 
(1) Die Fahrkarte ist auf Verlangen beim Eintritte in den Warteraum, beim Be- 
treten und beim Verlassen des Bahnsteigs, beim Einsteigen in den Wagen sowie jederzeit 
während der Fahrt vorzuzeigen und je nach den für die letzte Fahrstrecke bestehenden Ein- 
richtungen kurz vor oder nach Beendigung der Fahrt abzugeben. 
(2) Ein Reisender, der keine gültige Fahrkarte vorweisen kann, hat für die von ihm 
zurückgelegte Strecke, wenn aber die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen 
wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des Fahrpreises, mindestens 
jedoch 6 Mark zu entrichten. Dieser Betrag ist auch zu zahlen, wenn sich der Zug noch 
nicht in Bewegung gesetzt hat. Wer unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, 
daß er keine Fahrkarte habe lösen können, hat einen Zuschlag von 1 Mark zu dem tarif- 
mäßigen Preise, jedoch nicht mehr als das Doppelte dieses Preises zu zahlen. 
(3) Der Reisende, der die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden. Der 
Ausgesetzte hat keinen Anspruch darauf, daß ihm sein Reisegepäck auf einer anderen als der 
Bestimmungsstation zur Verfügung gestellt wird. 
(4) Auf Stationen mit Bahnsteigsperre haben Personen, die nicht im Besitz einer 
gültigen Fahrkarte sind, vor Betreten der abgesperrten Teile der Station eine Bahnsteig- 
karte zu lösen. Die Karte ist beim Eintritte vorzuzeigen und beim Verlassen der abgesperrten 
Teile abzugeben. Wer ohne gültigen Ausweis die abgesperrten Teile einer Station betritt, 
hat 1 Mark zu zahlen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment