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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1914
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914.
Volume count:
41
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1914
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • 4. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentlichung der Postordnung zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs betreffend. (4)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Sachregister.

Full text

Werihangabe. 
Verpadung. 
7 
II Dies gilt auch bei solchen mit „postlagernd“ bezeichneten Sendungen, für welche 
die Post Gewähr zu leisten hat. Bei andern Sendungen mit dem Vermerk „postlagernd“ 
darf, statt des Namens des Empfängers, eine Angabe in Buchstaben oder Ziffern ange- 
wendek sein. 
IAl Die Aufschrist eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Begleitadresse 
enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse bestellt werden 
kann. Zur Aufschrift gehört auch, daß im Falle der Frankirung der Vermerk „frei“ 2c. 
und im Halle des Verlangens der Eilbestellung der Vermerk „durch Eilboten" K. ange- 
geben wird. Nachnahmepackete müssen in der Ausschrift mit dem Vermerk „Nachnahme 
vgen * (unter Angabe der Marksumme in Zahlen und Buchstaben, der 
Pfennigsumme in Zahlen) versehen sein, und unmiktelbar darunter die genaue Bczeichnung 
der einliefernden Behörde oder Firma, bez. den Namen, Stand und Wohnort — in 
hrößeren Städten auch die Wohnung — des Alsenders in deutlicher Form enthalten. 
IV. Die Aufschrift eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der Um- 
hüllung oder auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf 
befestiglen Papier dc. angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für die Auf- 
schrift eine haltbar befestigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem 
festen Stoffe zu benußzen. Besonders groß und deutlich muß der Name des Veslimmungs- 
orte geschrieben oder gedruckt sein, wobei unverlöschlicher Stoff zu verwenden ist. 
8. 6. 
1 Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe bei 
Briefen in der Ausschrifst, bei anderen Sendungen in der Ausschrift der Begleitadresse und 
des zgehörigen Packets ersichtlich gemacht werden. 
II Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der Reichswährung zu erfolgen. 
Der angegeben Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. 
III Bei der Versendung von kuröhabenden Popieren ist der Kurswerth, welchen die- 
selben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, 
Wechseln und ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher voraussichtlich 
zu verwenden sein würde, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung des Dokuments zu 
erlangen, oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der Forderung 
entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge. Ist aus der Werthangabe 
zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Aeem nicht entspricht, so kann die Sendung 
zur Berichtigung zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf 
dennoch aus einer lerchänmih zu hohen Werthangabe ein Auspruch auf Erstattung des 
eshende Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden. 
IV Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahme- 
sendungen werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn neben der An- 
gabe des Nachnahmebetrages auf der Sendung ausdrũcklich ein Werth angegeben isi. 
Ueber Sendungen mit Werthangabe wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
S. 7. 
1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des 
2.
	        

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