Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1915
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915.
Volume count:
42
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1915
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Full text

Nr. 32. 135 
Personen während der Lebensdauer der Berechtigten oder auf bestimmte oder unbestimmte 
Zeit gegen Entgelt erworben wird, dann für die Beurkundung von Versicherungsverträgen 
werden fünf Zehnteile der vollen Wertgebühr erhoben. Vorausgesetzt wird, daß der Erwerb 
des Rechtes auf die Rente oder die Leistung nach der Absicht der Vertragsschließenden den 
Hauptgegenstand des Vertrags bildet. 
m Als Wertgegenstand gilt bei Versicherungsverträgen die versicherte Summe; im übrigen 
bemißt sich die Berechnung des Gegenstandswerts nach den Vorschriften des Stempelgesetzes. 
Artikel 30. 
!1 Für die Beurkundung von Schenkungen und Schenkungsversprechen werden, wenn der Schenkungen, 
Gegenstandswert nicht mehr als 2000 Mark beträgt, fünf Zehnteile, im übrigen sieben 
Zehnteile der vollen Wertgebühr erhoben. 
m Für die Beurkundung der Errichtung von Familienfideikommissen und für die Be- 
urkundung von Stiftungsgeschäften kommt dem Notar die volle Wertgebühr zu. 
Artikel 31. 
Vergleiche unterliegen als Verträge bei ihrer notariellen Beurkundung der Gebühren- 
bewertung nach Maßgabe ihres Inhalts. 
Artikel 32. 
1 Für die Beurkundung von Einwilligungs= und Genehmigungserklärungen wird eine 
Gebühr von einer Mark oder, wenn die Vornahme des Geschäfts mehr als eine Stunde 
in Anspruch nimmt, die Zeitgebühr erhoben. 
II Für die Beurkundung einer Vollmacht, die zur Vornahme aller Geschäfte oder gewisser 
Gattungen von Geschäften für den Vollmachtgeber ermächtigt (Generalvollmacht), wird eine 
Gebühr von drei Mark, für die Beurkundung einer Vollmacht, die nur zur Vornahme eines 
bestimmten Geschäfts ermächtigt, eine Gebühr von zwei Mark erhoben. 
Artikel 33. 
! Für die Beurkundung von einseitigen Erklärungen, die zur Mitteilung an Duritte 
bestimmt sind, wie Anzeigen und Androhungen, Aufforderungen, Anfechtungen, Zurück- 
weisungen, Kündigungen, Widerrufs= und Rücktrittserklärungen wird die Zeitgebühr erhoben. 
. Für die UÜbergabe der Erklärung an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung 
nach § 132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Notar keine Gebühr zu beanspruchen. 
Artikel 34. 
Für die Beurkundung von Empfangsbekenntnissen (Quittungen), ferner für die Be- 
urkundung von Stundungen, Schulderlassen oder Verzichten wird eine Gebühr von einer 
Mark oder, wenn der Gegenstandswert mehr als 300 Mark beträgt, die Zeitgebühr erhoben. 
41 
Familien-- 
fideikommisse, 
Stiftungen. 
Vergleiche. 
Ein- 
willigungs- 
und Ge- 
nehmigungs- 
erklärungen, 
Vollmachten. 
Einseitige 
Erklärungen 
für Dritte. 
Quittungen, 
Stundungen, 
Schulderlasse, 
Verzichte.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment