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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1915
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915.
Volume count:
42
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1915
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Full text

176 
gegangenen Berfahrens“ vorgesehen ist, bedarf es im allgemeinen der Einforderung von 
Gebührenvorschüssen nicht. Mit dem Gebührenvorschuß ist zugleich der Pauschsatz (8 80b 
RGKG,) zu Soll zu stellen und einzuheben. 
Für die Einforderung von Vorschüssen zur Deckung von Barauslagen nach 
§ 84 RosG. und Art. 14, 178 KG. ist die Anordnung des Gerichts oder der Behörde 
maßgebend. Die im § 90 RofKG. begründete Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung 
der vorzuschießenden Beträge wird hierdurch nicht berührt. Die Gerichtsschreiber und die 
mit der Behandlung des Kostenwesens bei den Bezirksämtern (exponierten Bezirksamts- 
assessoren) betrauten Beamten haben die Einforderung der Auslagenvorschüsse bei dem Ge- 
richt oder der Behörde rechtzeitig anzuregen. 
30. 1Bei der Berechnung der Gebühren und Gebührenvorschüsse hat der Gerichts- 
schreiber, wenn eine gerichtliche Wertsfestsetzung vorliegt (vgl. §§ 15, 16 Re#rK., Art. 44 
KWG.), diese zu Grunde zu legen. 
II Bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen und bei Gegenständen vermögensrechtlicher 
Natur, deren Wert sich nicht ohne weiteres ziffermäßig berechnen läßt, hat er, wenn eine 
gerichtliche Wertsfestsetzung nicht vorliegt, diese herbeizuführen. 
31. 1 Die Gebühren, Geldstrafen, rückzuersetzenden Auslagen und durchlaufenden Gelder 
einschließhlich der Gebührenvorschüsse sind sofort nach ihrer Fälligkeit, im Kosten= und 
Stempelregister zu Soll zu stellen. 
II Die zu Soll gestellten Beträge sind auf den Aktenstücken und Urkunden (Urschriften, 
Ausfertigungen) und, soweit Kostenverzeichnisse zu führen sind, in diesen unter Beifügung 
der Nummer des Kosten= und Stempelregisters zu vermerken. In den gerichtlichen Mahn- 
und Sühneregistern und den grundbuchamtlichen Tagebüchern genügt der Hinweis auf die 
Nummer des Kosten= und Stempelregisters; diese ist auch den einer notariellen Urkunde 
beigesetzten grundbuchamtlichen Eintragungsbestätigungen (vgl. § 55 der Dienstanweisung 
für die Grundbuchämter r. d. Rh., JMl. 1905 S. 63) beizufügen. 
32. 1 Die Kosten= und Stempelregister sind für jeden Monat, bei den Rentämtern 
für jedes Vierteljahr neu anzulegen und monatlich abzuschließen. Bei den Rentämtern 
sind außerdem am Schlusse des Vierteljahres die drei Monatsabschlüsse zusammenzustellen. 
IIBei der Führung der Kosten= und Stempelregister sowie der übrigen Register, Ver- 
zeichnisse usw. sind die den Formularen vorgedruckten Vorschriften zu beachten. 
33. 1 Die Einhebung der angefallenen Sollbeträge und die Wegrechnung der ein- 
gegangenen durchlaufenden Gelder obliegt den Behörden und Beamten, die den Ansatz und 
die Sollstellung vorzunehmen haben. Die Gerichtsschreiber und die mit der Behandlung
	        

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