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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1915
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915.
Volume count:
42
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1915
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Full text

453 
belsaag oder Abtreibung gefährlichen Gesindels Bezug hat, den Polize#= Behörden huͤlfreiche Hand 
zu leisten. 
g. 26. 
Dieses Korps soll aus zweihundert Mann bestehen, welche Wir theils aus Unserem regulairen Mi- 
litair, thells aus andern beherzten und gut prädicirten, des Schreibens und Lesens wohl erfahrenen 
Männern, weßhalb Unsere Kreishauptleute ihre Vorschläge unverzüglich an Unsern Minister des Innern 
einzusenden haben, zu ernennen Uns vorbehalten. 4W6 
Hiezu kommen noch zehen Unteroffieiere, welche aber gleiche Oienste mit den Gemeinen zu thun haben. 
Das ganze Korps ist einem Kommandeur und zwei weitern Officters untergeordnet, welche von Uns 
ernannt und besoldet werden. 
§. 27. 
Die Unisorm des Korps, welche alle drei Jahre neu abgegeben wi#rd, besteht in einem blauen tuͤche- 
nen Rok mit schwarzen Kragen ufschlägen, weißer Wesie und Beinkleidern, gelben Knöpfen, einem 
Hut mit gelb und schwarzer Kokarde, und einem blauen tüchenen Mantel. 
K 28. 
aor e erhaͤlt an Loͤhnung taͤglich vi anzi « « ««’« 
Jeder Gemein ,.. ier und zwanzig Kreuzer, und jeder Unteroffieier dreißi 
Kreuzer. Fuͤr * Pferd twid täglich an Fourage abgegeben: anderthalb Vierling Haber, zehen Pfans 
Heu nund ein halbes rraber dan- worneben noch monatlich ein Gulden Beschlaggeld bezahlt wird, 
U#berdiß hat jede Ortäobrigkeit afür zu sorgen, daß den Landreutern nicht nur in ihren Statfonsorten, 
fondern and anderwärts wo fie hinkommen, freies Dach und Fach und freie Stallung für ihre Pfer- 
eingeraͤu * 5 *- « 
de Es haben aber dieselbe ihre Kost und andere Bedürfnisse überall baar zu bezahlen, und weder die 
Gemeinden noch einzelne Unterthanen mit weiteren Anforderungen zu belästigen, vielweniger sich zu un- 
terstehen, ihre Stellen zu strafbaren Concussionen zu mißbrauchen, welche wir an ihnen mit unfehlbarer 
Cassation und Schanzarbeit zu ahnden wissen würden. .n 
. 8«29. 
Die Jurisdictions= Ausübung über dieses Korps, die ganze innere Organisation und Oekonomis, 
die Ergänzung und Verpflegung desselben, die Bestrafung und Entlassung des dazu gehbdrigen Personais 
wird durch die hiezu geeigneten Milltalr-Behdrden besorgt und geleitet, welche jedoch jedesmal mit den 
Kreis, Aemtern die erforderliche Rüksprache g nehmen haben. 
In Ausübung des ihm obliegenden. Polizei-Diensies hingegen steht Feder unter den Be ehlen des 
Kreishauptmanns, in dessen Kreis er sich befindet, und der auch auf Bestrafung oder ciu Feie einzeler 
Schuldhaften antragen kann. , 
—— 
Die Vertheilung der Landreuter in die Kreile Unsers Kontgreichs geschieht durch den Commandeur 
ves Corps nach derbm von dem Mintster des Janern 4½ gependen Weisung, welcher in der Regel jedem 
Kreise r5. und der Stadt Stuttgart noch besom an audan zuzutheilen, die übrigen aber theils an 
Orte, wo sich eine fahrende Post befindet, theil 9 1 granzorte zu verlegen hat. Den Kreishaupt- 
leuten steht es alsdann zu, von den ihnen zugethei 1ch, andreutern Jedem seinen Statlons-Ort, und 
den von ihm zu bereutenden Oistrikt anzuweisen, diese sidast Erforderniß der Umstände zu verlegen, oder 
auch, wenn sie 13 zur Erreichung eines bestimmten Zweks für nothwendig erachten, die ganze Wan- 
schaft auf kurde Zeit auf einen gewissen Punct zusammenzuziehen. 3% 
“ * 31. 
Jeder Landreuter erhält in Bezug auf die ihm obliegenden Dienstpflichten eine eigen Jastruktion. 
Ausserdem haben dieselbe sowohl die Befehle des Kreishauptmanns, dem sie zusgethiilt sind, als auch 
die Aufträge der Ober= und Patrimonfalbeamten, welche sich in den ihnen angewiesenen Distrikten und 
 
	        

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