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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1915
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915.
Volume count:
42
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1915
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Full text

576 
II Gebühren für die einzelnen Dienstgeschäfte Taggelder nicht nach gleichen Sätzen, so 
darf für den Kalendertag ein Taggeld nach dem höchsten dieser Sätze aufgerechnet werden, 
sofern der Gesamtbetrag der für die einzelnen Dienstgeschäfte sich berechnenden Taggelder 
nicht geringer ist. 
6. 
übernachten Nachdem Beamte bei Benützung staatlicher Räume zum Ubernachten nach § 9 Abs. III 
in staatlichen nur drei Zehntel des zustehenden Übernachtungsgeldes erhalten, ist für die Benützung solcher 
Räumen. , . . .. · 
Räume fernerhin keine Vergütung zu erheben. 
7 
Erhöhung 1 Eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung bei Dienstgeschäften an Orten außerhalb 
“- des Königreichs auf Grund des § 10 kann nur dann und insoweit bewilligt werden, als 
die Vornahme des Dienstgeschäfts einen außergewöhnlichen Kostenaufwand unvermeidlich er- 
fordert, sei es infolge der Teuerungsverhältnisse am außerbayerischen Aufenthaltsort oder aus 
sonstigen nicht bloß auf besonderen persönlichen Ansprüchen des Beamten beruhenden Gründen. 
II Der Umstand, daß das Dienstgeschäst an einem außerbayerischen Orte durchzuführen 
ist, begründet für sich allein keine höhere Aufwandsentschädigung, als für auswärtige Dienst- 
geschäfte im Inlande gewährt wird. Ebensowenig ist dies der Fall, wenn zur Vornahme 
auswärtiger Dienstgeschäste an inländischen Orten außerbayerische Gebietsteile lediglich auf 
der Reise berührt werden oder wenn der Bezirk eines Beamten sich auf außerbayerisches 
Gebiet erstreckt. 
II! Die Erhöhung wird den Umständen entsprechend bis zum anderthalbfachen Betrage 
des Tag= oder des Ubernachtungsgeldes oder beider gewährt; nur in ganz besonderen Aus- 
nahmsfällen kann eine höhere Entschädigung bewilligt werden, wobei jedoch der Betrag von 
18 Mark für das Taggeld und von 12 Mark für das Übernachtungsgeld in der Regel 
die Höchstgrenze bildet. 
IV Das erhöhte Ubernachtungsgeld darf nur für Nachtquartiere aufgerechnet werden, die 
an außerbayerischen Orten genommen werden. 
V Um Erhöhung der Aufwandsentschädigung ist tunlichst vor Antritt der Reise nachzusuchen. 
VI Bei Dienstreisen innerhalb des Königreichs findet eine Erhöhung der Aufwandsent- 
schädigung nicht statt. 
8. 
Ermäßigung ! Für die Berechnung des Taggeldes nach der Dauer des Aufenthalts (§ 11 Abs. 1) 
der Aufwands soll es keinen Unterschied machen, wenn der Beamte vom Orte seiner auswärtigen Tätigkeit 
entschädigung. #- Nacht regelmäßig an seinen ständigen Wohnsitz zurückkehrt (Ziff. 9 Abs. VI).
	        

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