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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1915
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915.
Volume count:
42
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1915
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Full text

620 
oder bezirksweise verschieden bestimmte Sätze aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht werden 
(Tarife). Die Erstattungsforderung darf diese Sätze nicht überschreiten. 
11 In Bayern werden die Sätze von den Regierungen, Kammern des Innern, nach 
Anhörung der Distriktsverwaltungsbehörden festgesetzt. Die Festsetzung geschieht nach Distrikts- 
verwaltungsbezirken auf Grund der tatsächlichen Aufwendungen im Sinne der reichsgesetzlichen 
Vorschriften. Die Regierung, Kammer des Innern, beschließt auch über Anderungen. 
II Die Sätze gelten für die Berechnung der Kosten, die ein bayerischer Armenverband 
einem anderen bayerischen Armenverbande für die Verpflegung und Heilbehandlung eines 
Hilfsbedürftigen im Krankenhause zu erstatten hat. Die Erstattungsforderungen zwischen 
bayerischen und nichtbayerischen Armenverbänden und für öffentliche Unterstützungen, für die 
keine Sätze bestehen, sind nach dem UWG. § 30 Abs. III (vgl. auch oben Abs. I und § 16 
Ziff. 2) zu berechnen. 
§ 16. 
Die Aufstellung von Sätzen hat sich vorerst auf die Fälle der Verpflegung und ärzt- 
lichen Behandlung in gemeindlichen und distriktsgemeindlichen Krankenhäusern zu beschränken. 
Dabei ist folgendes zu beachten: 
1. Die Festsetzung hat für jeden Distriktsverwaltungsbezirk gesondert, in diesem aber 
gleichheitlich für alle Krankenhäuser der genannten Art zu geschehen. Nach 
Art. 13 Satz 1 sind vorher die Distriktsverwaltungsbehörden einzuvernehmen. 
2. Zu den allgemeinen Verwaltungskosten, die bei der Berechnung der Säze nicht 
in Ansatz gebracht werden dürfen, gehören alle Ausgaben, die nicht durch das eigene 
Bedürfnis des einzelnen Kranken veranlaßt sind und die auch entstanden wären, 
wenn die Zahl der Kranken nicht durch diesen einzelnen vermehrt worden wäre, 
also alle Aufwendungen, die der ordnungsmäßigen Einrichtung und dem allge- 
meinen Betriebe der Anstalt dienen. Dazu gehört beispielsweise der Aufwand 
für die Verwaltung, für die Verzinsung und Tilgung von Bauschulden sowie 
für die bauliche Unterhaltung der Krankenhäuser, der Aufwand für das Anstalts- 
personal, für Kleidung, Wäsche und Lagerstätten, für Heizung, Reinigung, Be- 
leuchtung. 
3. Für die verbleibenden tatsächlichen Aufwendungen der beteiligten Krankenhäuser 
des Distriktsverwaltungsbezirkes ist der Durchschnittsaufwand der letzten drei 
Jahre nach Kopf und Tag zu ermitteln. Danach ist der einheitliche Tagessatz 
festzustellen. 
4. In dem Bauschbetrag ist außer dem Aufwande für die Verpflegung im Kranken- 
haus auch die Vergütung für die Kosten der ärztlichen Behandlung enthalten 
mit Einschluß der einer Hebamme oder einer sonstigen niederärztlichen Berufs-
	        

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