Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1915
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915.
Volume count:
42
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1915
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Full text

Nr. 41. 623 
8 23. 
Ob für die Mitglieder des Armenrats, die durch Wahl berufen werden, Ersatzleute 
gewählt werden sollen (Art. 25 Abs. III), liegt im Ermessen des Wahlkörpers, d. i. in 
Gemeinden mit städtischer Verfassung der vereinigten Magistratsmitglieder und Gemeinde- 
bevollmächtigten, in den übrigen Gemeinden der Gemeindeverwaltung. Sind keine Ersatzleute 
gewählt oder keine mehr vorhanden, so ist bei der Ersetzung von Abgängen nach Art. 25 
Abs. II zu verfahren. 
§ 24. 
1 Die Anzeige des Ergebnisses der Bildung des Armenrats (Art. 26 Abs. IV) erfolgt 
durch dessen Vorstand. Dabei ist die Zusammensetzung des Armenrats nach seinen einzelnen 
Bestandteilen (Art. 22) ersichtlich zu machen. Auch die Namen der Ersatzleute sind anzu- 
zeigen, wo solche gewählt worden sind. 
Abs. 1 gilt entsprechend auch für Anderungen im Mitgliederstande. 
III Die Aufsichtsbehörden werden darüber wachen, daß die Armenräte ordnungsmäßig zu- 
sammengesetzt sind. 
§ 25. 
Die Aufstellung von Armenpflegern und die Einteilung der Gemeinden in Armenbezirke 
ist zwar nur den Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern zur Pflicht gemacht (Art. 27 
Abs. I); diese Maßnahmen empfehlen sich aber auch in anderen Gemeinden überall da, wo 
die Mitglieder des Armenrats selbst nicht mehr in der Lage sind, die Verhältnisse der Hilfs- 
bedürftigen genau zu erkennen oder zu erforschen und die Hilfsbedürftigen dauernd zu beobachten. 
Da der Armenpfleger das unmittelbare Organ der öffentlichen Armenpflege ist, von seiner 
Tätigkeit daher deren Erfolg in erster Linie abhängt, so ist auf die Wahl geeigneter Personen 
besonderes Gewicht zu legen. 
§ 26. 
1 Die Bezirkspflegeausschüsse (Art. 27 Abs. II) sind entweder nur begutachtende oder — 
im Falle des Art. 33 — auch beschließende Einrichtungen des Armenbezirkes, zu dem sie 
gehören. Da der Vorstand des Bezirkspflegeausschusses Mitglied des Armenrats sein muß, 
so sollen die Armenbezirke nicht so klein sein, daß dadurch eine unverhältnismäßige Vermehrung 
der Mitglieder des Armenrats eintreten würde. In großen Städten können, wo das Be- 
dürfnis es erheischt, die Armenbezirke in Unterabteilungen zerlegt werden. Deren Ver- 
tretungen kommt jedoch die Eigenschaft von beschließenden Einrichtungen (Art. 33) nicht zu. 
II Der Armenrat bestimmt, wieviele Armenpfleger und Armenpflegerinnen (vgl. Art. 27 
Abs. II Satz 2) dem Bezirkspflegeausschuß anzugehören haben. Damit auch die Bezirks- 
pflegeausschüsse die notwendige Fühlung mit der privaten Armenpflege behalten, ist es ange- 
zeigt, daß sich unter den Armenpflegern Vertreter der privaten Wohltätigkeitseinrichtungen befinden. 
105* 
Zu Art. 27.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment