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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1915
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915.
Volume count:
42
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1915
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Full text

Nr. 41. 625 
Anmeldung bei der Aufsichtsbehörde des unterstützenden Armenverbandes zu erfolgen. Die 
Anmeldefrist beträgt 6 Monate nach Beginn der Unterstützung. UWG.8 34 Abs. J, II. 
III In der Anmeldung ist ausdrücklich zu bemerken, ob der Ortsarmenverband von der 
Befugnis Gebrauch machen will, dem Unterstützten die Fortsetzung des Aufenthalts nach 
§ 5 des Freizügigkeitsgesetzes zu versagen. UWG. 8 34 Abs. III. 
IV Muster für die Vernehmung und die Anmeldung sind in Beilage 1 abgedruckt. Wene 
8 30. 
!1 Das UWG. enthält in den 88 31, 32 die Voraussetzungen, unter denen der end- 
gültig unterstützungspflichtige Armenverband den Hilfsbedürstigen übernehmen muß und dessen 
Überführung in seine unmittelbare Fürsorge verlangen kann. Der Anspruch auf Übernahme 
ist begründet, wenn die Voraussetzungen des § b des Freizügigkeitsgesetzes vorliegen. Im 
Streitfalle entscheiden die nach dem UW. und dem Armengesetze zuständigen Behörden 
(Spruchbehörden). 
II Die §§ 31, 32 des UW. beziehen sich nur auf das Verhältnis der beteiligten 
Armenverbände untereinander; der Hilfsbedürftige selbst gehört nicht zu den am Streite 
gesetzlich Beteiligten. Ihm gegenüber richtet sich vielmehr das Recht der Aufenthaltsgemeinde 
zur Versagung des Aufenthalts wie bisher ausschließlich nach § 5 des Freizügigkeitsgesetzes. 
Wenn der Hilfsbedürftige die Zulässigkeit der Ausweisung bestreitet, so ist in dem hierfür 
vorgeschriebenen Verfahren zu entscheiden (Ministerial-Entschließung vom 4. Mai 1871 über 
den Vollzug des Freizügigkeitsgesetzes Ziff. 5, Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 8 Ziff. 3, 16 ff.). 
Dabei wird die erstbezeichnete Vorschrift dahin geändert, daß das Recht der Antragstellung 
dem Armenrate zusteht. 
§ 31. 
1 Den Ortsarmenverbänden ist es strenge untersagt, die Pflicht zur vorläufigen Unter- 
stützung eines Hilfsbedürftigen von sich abzuwälzen, sei es durch unmittelbares Verbringen 
eines solchen aus dem eigenen in den Bezirk eines anderen Armenverbandes oder durch 
sonstige mit der Belastung eines anderen Armenverbandes verbundene Handlungen (Ab- 
schiebung). Bei Zuwiderhandlungen ist nicht nur Klage des durch die Abschiebung betroffenen 
Armenverbandes auf Erstattung seiner Aufwendungen und auf Übernahme des Hilfsbedürf- 
tigen zur vorläufigen Unterstützung, sondern auch Inanspruchnahme der Haftung der schul- 
digen Mitglieder der Armenverwaltung zu gewärtigen. 
II Ebenso haben die Aussichtsbehörden etwaigen Versuchen von Ortsarmenverbänden, 
rechtswidrig den Erwerb des Unterstützungswohnsitzes zu verhindern oder dessen Verlust 
herbeizuführen, nachdrücklich entgegenzutreten und gegen die Schuldigen nötigenfalls dienst- 
aufsichtlich einzuschreiten.
	        

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