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Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution. (26)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1915
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915.
Volume count:
42
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1915
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Full text

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diesen Betrag wieder zurückerstatten. Ob dieser Ersatzanspruch dem bürgerlichen Recht an- 
gehört, ist von der Feststellung abhängig, ob die von der Gemeinde an den Lehrer Martin 
gezahlte Gehaltszulage von 300 A, deren Erstattung Klägerin verlangt, zur Tilgung einer 
Verbindlichkeit geleistet wurde, deren Entstehung auf ein Verhältnis des bürgerlichen Rechtes 
zurückzuführen ist. Dies ist zu verneinen. Nach Artikel 1 des Schulbedarfgesetzes vom 
28. Juli 1902 liegt die Feststellung und Aufbringung des gesamten persönlichen und säch- 
lichen Bedarfs für die Errichtung und den Unterhalt der öffentlichen Volksschulen den poli- 
tischen Gemeinden als eigentliche Gemeindeangelegenheit oh. Die deutschen Schulen sind 
hienach Gemeindeanstalten, die im öffentlichen Interesse errichtet und unterhalten werden. 
Die Gehälter der Schullehrer sind nach öffentlich-rechtlichen Normen geregelt. Entstehen 
über die Gehaltsregelung der Schullehrer Streitigkeiten, so sind diese nach den hiefür be- 
stehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden. (Er- 
kenntnis des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte vom 2. Mai. 1878 GVBl. Beilage VI.) 
Daraus ergibt sich, daß der dem Lehrer Martin zugebilligte Gehalt von der hiezu berufenen 
Gemeindevertretung innerhalb ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises in Erfüllung einer 
ihr durch das Schulbedarfgesetz auferlegten Pflicht beschlossen und eingeräumt wurde. Das 
gleiche gilt aber auch von der dem Lehrer Martin nur auf Ruf und Widerruf bewilligten 
Gehaltszulage. Daß diese nicht auf einem privatrechtlichen Verhältnisse zwischen der Ge- 
meinde und dem Lehrer beruht, sondern auf der Absicht der Gemeindeverwaltung, dem vom 
Staate auf die Stelle berufenen Lehrer eine auskömmliche und die standesmäßige Lebens- 
führung ermöglichende Besoldung zu gewähren, daß sie also bewilligt wurde, weil die Ge- 
meindeverwaltung sie im schuldienstlichen Interesse für geboten erachtete, hat der Verwaltungs- 
gerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Dezember 1915 eingehend dargelegt. Es wurzelt 
deshalb auch diese Zulage, auf deren Bezug dem Lehrer jedenfalls solang, als sie nicht in 
einem ordnungsmäßig in Vollzug gesetzten Beschlusse zurückgenommen wurde, ein Anspruch 
zusteht, im öffentlichen Rechte. Dem steht der Umstand nicht entgegen, daß die Klägerin 
vor dem Amtsgerichte geltend machte, der Beklagte habe die Zulage für das Jahr 1912 
ohne Rechtsgrund erhalten und sei deshalb durch deren Empfangnahme ungerechtfertigt be- 
reichert. Denn der Rechtstitel der ungerechtfertigten Bereicherung kann ebensogut im Gebiete 
des öffentlichen wie in dem des bürgerlichen Rechtes vorkommen; die für die Ansprüche 
wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes finden 
auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes Anwendung, da dieses besondere Vorschriften 
hierüber nicht enthält (Entscheidung des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte vom 5. Mai 1915 
GVl. Beil. I1 S. 8 und 9 und die dort angeführten Erkenntnisse des Gerichtshofs für 
Kompetenzkonflikte und des Verwaltungsgerichtshofs). Entscheidend für die Zuständigkeit ist, 
daß der Tatbestand, aus dem der Bereicherungsanspruch abgeleitet wird, dem öffentlichen 
2
	        

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