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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1915
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915.
Volume count:
42
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1915
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Full text

78 
13. Die Anrechnung der aus Militärfonds fließenden Bezüge auf das 
Zivildiensteinkommen beginnt mit dem Bezuge der Kriegsbesoldung und wird in der 
Weise vollzogen, daß am Tage der Fälligkeit des Zivildiensteinkommens von diesem der an- 
rechnungsfähige Teil der bis dahin von dem Beamten bereits empfangenen und noch nicht 
aufgerechneten sowie der anrechnungsfähige Teil der an diesem Tage fälligen militärischen 
Besoldung einbehalten wird. · 
*. Die Kassen sind ermächtigt, den Beamten die Rückzahlung veranlaßtenfalls in Teil- 
beträgen zu gestatten. Besteht ausnahmsweise aus besonderen Gründen, z. B. wenn der 
Beamte gefallen ist, ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene zu hinterlassen, oder aus ähn- 
lichen Erwägungen Veranlassung von der Rückerhebung zu viel bezahlter Beträge Abstand 
zu nehmen, so haben die Kassen — gegebenenfalls unter Vermittlung der unmittelbar vor- 
gesetzten Stelle — hierüber an das ihnen vorgesetzte Ministerium zu berichten. 
14. Die Bescheinigungen über den weiteren Empfang des vollen oder gekürzten 
Zivildiensteinkommens sind zunächst von den Beamten selbst auszustellen. 
*# Für Beamte, die im Felde stehen, darf der Bezug auch an andere Personen aus- 
bezahlt werden, die von dem Beamten durch einfache schriftliche Erklärung zur Empfangnahme 
bevollmächtigt sind. Zur Rechnungsbelegung genügen die Quittungen der zum Empfange 
bevollmächtigten Personen. Die Einforderung von Hauptquittungen hat in diesem Falle zu 
unterbleiben. 
3. Die Vollmacht gilt, sofern sie nicht ausdrücklich auf einen kürzeren Zeitraum beschränkt 
ist oder widerrufen wird, für die volle Dauer des Krieges. 
“ Hat der Beamte die Ausstellung der Vollmacht vor dem Ausmarsch unterlassen und 
stößt die sofortige nachträgliche Beibringung dieser Vollmacht auf Schwierigkeiten, so darf 
das Zivildiensteinkommen an die Ehefrau, die mit ihrem im Felde stehenden Manne in häus- 
licher Gemeinschaft lebte, und im Falle die Ehefrau nicht mehr lebt, an die Kinder, die mit 
ihrem im Felde stehenden Vater in häuslicher Gemeinschaft lebten, ohne besondere Vollmacht 
ausbezahlt werden, wenn und solange es glaubhaft ist, daß sie die schriftliche VBollmacht nur 
wegen der angedeuteten Hindernisse sich nicht verschaffen konnten. An andere Angehörige, 
die von einem im Felde stehenden Beamten unterhalten wurden, darf bei gleicher Voraus- 
setzung der zur ferneren Bestreitung dieses Unterhalts erforderliche Teil des Zivildienstein- 
kommens ohne besondere Vollmacht ausbezahlt werden. Die Bestimmung dieses Teiles steht 
im Bereiche der Staatseisenbahnverwaltung den Eisenbahndirektionen, im Bereiche der Post- 
und Telegraphenverwaltung den Oberpostdirektionen, im übrigen zunächst dem Vorstande der 
zahlenden Kasse zu. 
5. Wird der Empfang des Zivildiensteinkommens nicht von dem Beamten selbst bescheinigt,
	        

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