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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1916
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916.
Volume count:
43
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1916
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Full text

118 
schäftigten berufsmäßigen Gemeindebeamten, die eine zehnjährige Dienstzeit vollendet haben, 
den im Falle der Dienstunfähigkeit oder nach Erreichung des 65. Lebensjahrs zu gewährenden 
Ruhegehalt und die Hinterbliebenenbezüge. Das Dienstverhältnis ist widerruflich. 
Artikel 15. 
Nach Art. 64 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: 
Artikel 64 a. 
! Das Diensteinkommen der berufsmäßigen Gemeindebeamten sowie die Ruhegehalte und 
die Hinterbliebenenbezüge müssen angemessen sein. 
I1 Die beteiligten Gemeindebeamten können eine neue Festsetzung beantragen. Gegen den 
Bescheid steht ihnen die Aufsichtsbeschwerde (Art. 93) zu. 
II! Den vollbeschäftigten berufsmäßigen Gemeindebeamten, die der reichsgesetzlichen Kranken- 
versicherung unterliegen, hat die Gemeinde im Falle der Krankheit auf die Dauer der Regel- 
leistungen der Krankenkassen einen Barbezug im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes 
zu gewähren. Auf diesen Bezug wird der Betrag angerechnet, der dem Gemeindebeamten 
für die gleiche Zeit als Besoldung, Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag zukommt. Ist ein 
vollbeschäftigter berufsmäßiger Gemeindebeamter versicherungsberechtigt, so kann ihn die Ge- 
meinde anhalten, der Versicherung freiwillig beizutreten; sie muß alsdann die vollen Bei- 
träge bestreiten. Jedoch werden die Barleistungen der Krankenkasse auf die dem Gemeinde- 
beamten gegen die Gemeinde für die gleiche Zeit zustehenden Bezüge angerechnet. 
IV Ist ein nicht vollbeschäftigter berufsmäßiger Gemeindebeamter krankenversicherungsbe- 
rechtigt und macht er von diesem Rechte Gebrauch, so hat ihm die Gemeinde ein Drittel 
der Beiträge zu erstatten. 
Ist ein nicht vollbeschäftigter berufsmäßiger Gemeindebeamter invalidenversicherungs- 
oder angestelltenversicherungsberechtigt und macht er von diesem Rechte Gebrauch, so hat ihm 
die Gemeinde die Hälfte des Beitragssatzes der untersten Klasse zu erstatten. 
VI. Die Vorschriften der Abs. IV und V gelten nicht für Gemeindebeamte, die zugleich 
als etatsmäßige Staatsbeamte oder als vollbeschäftigte Gemeindebeamte oder an öffentlichen 
Volksschulen als Volksschullehrer, Schulverweser oder Hilfslehrer im Dienste stehen. 
Artikel 64b. 
1 Das Dienstverhältnis der widerruflichen berufsmäßigen Gemeindebeamten kann durch 
Beschluß des Gemeinderats jederzeit gelöst werden; jedoch ist, sofern nicht eine grobe Pflicht- 
verletzung des Beamten in Mitte liegt, eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.
	        

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