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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1916
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916.
Volume count:
43
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1916
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Full text

26 
Ausfuͤhrungsbestimmungen 
zum Gesetz uͤber vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Triegs-= 
gewinne vom 24. Dezember 1915. 
81. 
Soweit andere juristische Personen des bürgerlichen Rechtes als die im 8 1 des Gesetzes 
bezeichneten eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, bestimmt der Bundesrat, ob und 
in welchem Umfange die Vorschriften des Gesetzes auf sie auszudehnen sind. 
Die obersten Landesfinanzbehörden teilen dem Reichskanzler mit, für welche juristische 
Personen in ihrem Verwaltungsbereiche die Ausdehnung der Vorschriften des Gesetzes in 
Betracht kommt. 
§ 2. 
Die in §§ 1 und 6 des Gesetzes bezeichneten Gesellschaften sowie die durch den 
Bundesrat ihnen gleichgestellten juristischen Personen haben die Geschäftsberichte und Jahres- 
abschlüsse nebst den Gewinn= und Verlustrechnungen der Friedensgeschäftsjahre (§ 5 des 
Gesetzes) und der Kriegsgeschäftsjahre (§ 2 des Gesetzes) sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse 
der Generalversammlungen der von der obersten Landesfinanzbehörde bestimmten Behörde zu 
einem von ihr festzusetzenden Zeitpunkt einzureichen. Inländische Gesellschaften haben die 
Geschäftsberichte ufw. in dem Bundesstaat einzureichen, in dem sie ihren Sitz haben. Aus- 
ländische Gesellschaften haben die Einreichung in dem Bundesstaate zu bewirken, auf den 
der größte Teil ihres inländischen Geschäftsbetriebs entfällt. In Zweifelsfällen entscheidet 
der Bundesrat. Die Bildung der gesetzlichen Sonderrücklage ist, soweit sie nicht ohne weiteres 
aus den eingereichten Bilanzen oder Jahresabschlüssen ersichtlich ist, der zuständigen Behörde 
unter Beifügung einer Berechnung des Mehrgewinns (§ 4 des Gesetzes) nachzuweisen. 
Die verantwortlichen Leiter der Gesellschaften (§ 9 des Gesetzes) können zur Erfüllung 
der ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark 
angehalten werden. Die zuständige Behörde wird durch die oberste Landesfinanzbehörde 
bestimmt. 
§ 3. 
Bei der erstmaligen Einreichung der Jahresabschlüsse ist ersichtlich zu machen, um 
welche Beträge der Mehrgewinn eines Kriegsgeschäftsjahrs auf Grund des § 1 Abs. 3 des 
Gesetzes gekürzt worden ist. Dabei ist anzugeben, zu welchen ausschließlich gemeinnützigen 
Zwecken die Beträge, deren Absetzung vom Geschäftsgewinne beansprucht wird, bestimmt 
worden sind und in welcher Weise ihre dauernde Verwendung zu ausschließlich gemeinnützigen 
Zwecken gesichert ist. Sind solche Beträge im Eigentume der Gesellschaft verblieben, so ist
	        

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