Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1916
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916.
Volume count:
43
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1916
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Full text

Nr. 70. 575 
9§l . 
(1) Ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vorliegen, entscheidet Freilassung 
die Oberbehörde, wenn die Gewinnbeträge aus dem Eigentume der Gesellschaft ausgeschieden von zu ge- 
sind. Gegen die Entscheidung der Oberbehörde steht der Gesellschaft binnen vier Wochen die iurchnn 
Beschwerde an die oberste Landesfinanzbehörde offen. verwendeten 
(2) Sind die Gewinnbeträge im Eigentume der Gesellschaft verblieben, so entscheidet twenimn. 
darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vorliegen, die oberste 
Landesfinanzbehörde im Einverständnisse mit dem Reichskanzler und im Falle einer Meinungs- 
verschiedenheit der Bundesrat. 
(3) Der Antrag auf Freilassung von Gewinnbeträgen gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes 
ist binnen einem Monat nach Zustellung des endgültigen Bescheids bei dem zuständigen 
Besitzsteueramte zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so ist die vorläufige Außer- 
hebungsetzung des entsprechenden Abgabebetrags anzuordnen. 
§ 31. 
(1) Ist nach Ansicht des Besitzsteueramts die Anwendung des § 36 des Gesetzes gerecht= Freistellung 
fertigt, so kann das Besitzsteueramt die Erhebung des entsprechenden Abgabebetrags vorläufig zunerordene“ 
aussetzen und dem Stenerpflichtigen anheimstellen, binnen einem Monat die Befreiung eines nögens- 
einzelnen außerordentlichen Vermögensanfalls von der Abgabe oder eine anderweite Berech= anmfälle, 
znung des Vermögenszuwachses oder Mehrgewinns beim Bundesrate zu beantragen. Der- Bewilligung 
Vratige Anträge sind beim Besitzsteueramt anzubringen und mit einer gutachtlichen Außerung weiten Be- 
der Oberbehörde durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde dem Bundesrate vorzu- rechnung des 
legen. Den einzelnen außerordentlichen Vermögensanfällen im Sinne des § 36 des Gesetzes * 
stehen gleich Vermögensbeträge, die nachweislich aus der Veräußerung ausländischen Grund= oder Mehr- 
oder Betriebsvermögens herrühren und solche zum ausländischen Grund= oder Betriebsver= Lewinns 
durch den 
mögen gehörige Gegenstände, die während des Veranlagungszeitraums ins Inland verbracht Bundesrat. 
weorden sind. 
(2) Stellt sich heraus, daß im Ausland befindliche Wertpapiere oder Forderungen gegen 
Tausländische Schuldner einen geringeren als den bei der Veranlagung der Kriegssteuer an- 
genommenen Wert gehabt haben, so ist die oberste Landesfinanzbehörde ermächtigt, auf Antrag 
eine dem nachgewiesenen tatsächlichen Werte entsprechende Berechnung des Vermögenszuwachses 
oder Mehrgewinns zu bewilligen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist der aus der Mit- 
berücksichtigung dieser Wertpapiere oder Forderungen sich ergebende Abgabebetrag ohne Sicher- 
heitsleistung zu stunden; ein solcher Antrag kann schon bei Abgabe der Steuererklärung ge- 
stellt werden. 
120“
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment