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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1916
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916.
Volume count:
43
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1916
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 23 — 
gruͤnden, welche der leiblichen und sittlichen Noth des Arbeiterstandes in der 
Provinz Sachsen abzuhelfen bestimmt ist. Zu Gunsten dieses Unternehmens 
werden sowohl bei der zweiten, als bei der dritten Emission je Eintausend Stuͤck 
Aktien ein Jahr lang reservirt, welche der gedachten Ansialt auf Verlangen 
al pari uͤberlassen werden muͤssen. Fuͤr den Fall, daß die letztere innerhalb 
eines Zeitraums von zwei Jahren, von dem Tage ab gerechnet, mit welchem 
das gegenwaͤrtige Statut die landesherrliche Genehmigung erhalten hat, nicht 
zur Existenz gelangen sollte, bleibt diese Bestimmung außer Anwendung. 
g. 32.. 
Die Aktien werden nach dem diesem Statut beigegebenen Formulare in 
fortlaufender Nummer auf jeden Inhaber ausgefertigt, und ausgegeben, wenn 
der volle Betrag zur Gesellschaftskasse berichtigt ist. 
Bis dahin werden mit Nummern bezeichnete, auf Namen lautende Quit- 
tungsbogen ausgegeben, auf denen uͤber die Einzahlung quittirt wird. Diesel- 
ben werden, sobald der Betrag der Aklien voll eingezahlt ist, gegen die Aktien- 
Dokumente umgewechselt. 
Der Zeichner der Aktie ist fuͤr die Einzahlung von her Prozent des 
Nominalbetrages der Aktie unbedingt verhafter; nach erfolgter Einzahlung von 
vierzig Prozent ist die Uebertragung der aus den geleisteten Zahlungen enksprin- 
genden Rechte und Verbindlichkeiten an einen Dritten, mit Genehmigung des 
Verwaltungsrathes, zulässig. 
Im Uebrigen wird nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. No- 
vember 1843. verfahren. 
g. 33. 
Die Aktien werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes und 
von der Direktion unterzeichnet, und denselben Dividendenscheine nach dem bei- 
gefügten Formulare auf acht Jahre, nebst Talon beigegeben, welche nach Ab- 
lauf des letzten Jahres gegen Einlieferung des Talons durch neue ersetzt werden. 
H. 34. 
Die Einzahlungen fuͤr die urspruͤnglich auszugebenden Aktien erfolgen 
nach dem Beduͤrfniß der Gesellschaft auf Grund besonderer Aufforderung des 
Verwaltungsrathes in Raten von nicht über zehn Prozent und in Zwischen- 
raäumen von nicht unter drei Monaten bei der Kasse der Gesellschaft zu Halle a. S., 
oder an näher zu bestimmende Bankhäuser anderer Orte. Es soll jedoch jedem 
der Aklionaire freistehen, die gezeichnete Summe ganz oder theilweise gleich zu 
zahlen, und werden in diesem Falle von der eingezahlten Summe fünf Prozent 
Zinsen Pro annd aus dem Gesellschaftsfonds vergütet. Die Aufforderung er- 
folgt vier Wochen vor jeder JZahlung durch die F. 21. bestimmten Zeitungen. 
Sofort nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung müssen mindestens zehn 
Prozent, im Laufe des ersten Jahres aber überhaupt mindestens zwanzig Pro- 
zent eingefordert werden. 
Die Verzinsung der bezeichneten Beträge mit fünf Prozent darf nur bis 
zur erfolgten vollen Einzahlung eines Aktienbetrages von 400,000 Rthlru. statt- 
(Nr. 4335) · finden,
	        

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