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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1918
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918.
Volume count:
45
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1918
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Full text

Nr. 30. 433 
Art. 151 (148). 
Für Eheverträge wird an Stelle der nach Art. 145 oder 146 zu entrichtenden Gebühr 
eine fixre Gebühr von 3 Mark erhoben. 
Zuwendungen von beweglichem Vermögen, welche in Eheverträgen an eine der den 
Ehevertrag abschließenden Personen von Seite ihrer Eltern oder Stiefeltern gemacht werden, 
sind nicht als selbständige Rechtsgeschäfte zu betrachten. 
Artt. 152 (149). 
Stiftungsgeschäfte unter Lebenden unterliegen den Gebühren für Verträge. 
Stiftungsgeschäfte, die in einer Verfügung von Todes wegen bestehen, unterliegen der 
im Art. 166 bestimmten Gebühr. 
Für Urkunden über Familienfideikommisse, gleichviel ob letztere unter Lebenden oder für 
den Todesfall errichtet werden wollen, beträgt die Gebühr 50 Mark. 
Art. 153 (150). 
Für Gesellschaftsverträge oder Beschlüsse, welche die Errichtung von Aktiengesellschaften 
oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, sowie für Verträge oder Beschlüsse, welche die Er- 
höhung des Aktien= oder Grundkapitals solcher Gesellschaften betreffen, wird eine Gebühr 
von ein und einhalb vom Hundert des Aktien= oder Grundkapitals oder der Erhöhung erhoben. 
Für Gesellschaftsverträge, welche die Errichtung von Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung betreffen, wird, falls das Stammkapital nicht mehr als 100000 Mark beträgt, 
eine Gebühr von fünf vom Tausend, falls es den Betrag von 100 000 Mark übersteigt, 
eine Gebühr von eins vom Hundert des Stammkapitals erhoben. Für Verträge oder Be- 
schlüsse, welche die Erhöhung des Stammkapitals betreffen, wird, falls das Stammkapital 
nach der Erhöhung nicht mehr als 100 000 Mark beträgt, eine Gebühr von fünf vom 
Tausend, falls es mehr als 100 000 Mark beträgt, eine Gebühr von eins vom Hundert 
des Betrags erhoben, um den das Stammkapital erhöht wird. 
Wenn jedoch der Zweck einer der bezeichneten Gesellschaften nicht auf den Gewinn der 
Teilhaber gerichtet ist, kommt statt der im Abs. 1 oder 2 bestimmten Gebühr die Gebühr 
des Art. 145 aus der Summe zur Erhebung, nach der sich die Gebühr des Abs 1 oder 2 
berechnet. 
Wird das Aktien-, Grund= oder Stammkapital oder die Erhöhung nicht sogleich voll 
einbezahlt, so ist die Gebühr aus der jedesmaligen Teilzahlung zu entrichten, deren Ein- 
forderung der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der 
Aufsichtsrat, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer der zuständigen
	        

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