Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1918
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918.
Volume count:
45
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1918
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Full text

— 96 — 
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, 
zur Zahlung präsentirt werden; die dafuͤr ausgesetzten Fonds verfallen zum Vor- 
iheil der staͤdtischen Armenkasse zu Bochum. 
S. 7. 
Die nach §. 1. zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch das Loos 
bestimmt und unter Bezeichnung der Buchstaben, Nummern und Beträge (§. 3.), 
sowie des Termines, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, wenigstens drei 
Monate vor diesem Termine öffentlich bekannt gemacht, und zwar durch das 
Bochumer Kreisblatt, durch das Amtsblatt der Fgierung zu Arnsberg, durch 
die Cölnische Zeitung und durch den Staatsanzeiger. In derselben Weise werden 
außer den ausgeloosten und gekündigten Obligationen auch die Buchstaben, Num- 
mern und Beträge der Seitens der Stadt angekauften, öffentlich bekannt gwocht 
Im Fall des Eingehens eines dieser Blätter bestimmt der Magistrat zu Bochum 
mit Genehmigung der Regierung statt dessen ein anderes und macht die getroffene 
Wahl in den übrig gebliebenen Blättern bekannt. 
g. 8. 
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Bürgermeisters durch 
die Schuldentilgungs · Kommission in einem vierzehn Tage vorher durch die im 
§. J. bezeichneten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu 
welchem dem Publikum der Zutritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird ein 
von dem Bürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes 
Protokoll aufgenommen. 
9 
S. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den dazu be- 
stimmten Tagen nach dem Nommalwerthe durch die städtische Schuldentilgungs- 
kasse an den Vorzeiger der Obligation gegen Auslieferung derselben. Mit diesem 
Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letzteren sind 
zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine fälligen Zinskupons ein- 
zuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von 
dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupone verwendet. 
K. 10. 
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht binnen 
drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt werden, sollen 
der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Vepofttum überwiesen 
werden. 
Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der 
Schuldentilgungs-Kommission kontrasignirte Anweisung des Bürgermeisters zu 
bestimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der Schuldentilgungs-Kasse 
verabfolgt werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obli- 
gationen längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligationen bei der 
Schuldentilgungs-Kasse durch diese auszuzahlen. 
S. 11. 
Die Buchstaben, Nummern und Beträge der ausgeloosten, nicht zur Ein- 
..- ..-. lö«
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment