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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1835
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
1
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
3. Stück.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
B. No. 18.) Gesetz, die höheren Justizbehörden und den Instanzenzug in Justizsachen betreffend.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Auszug aus dem Mandate vom 13. März 1822. verschiedenen Gegenständen der Gerichtsverfassung und des Proceßverfahrens beschlossenen Abänderungen und Einrichtungen betreffend.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)
  • Cover
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835 -in chronologischer Ordnung-
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahr 1835 -in alphabetischer Ordnung-
  • Title page
  • Gesetz, die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen betreffend. (n. a.)
  • Verordnung, die Publication der Gesetze und Verordnungen betreffend. (n. a.)
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück. (2)
  • 3. Stück. (3)
  • No. 12.) Verordnung, die Nachweisung über Entrichtung der Personalsteuer betr. (12)
  • No. 13.) Verordnung über die Gleichstellung der Kreislande und der Oberlausitz, soweit sie bisher gegen einander als Ausland betrachtet worden sind. (13)
  • No. 14.) Verordnung, die Anwendung der in der Verordnung vom 7ten November 1834. §. 4. lit. A. und §. 6. befindlichen Bestimmungen auf die Oberlausitz betreffend. (14)
  • No. 15.) Verordnung an sämmtliche Criminalgerichtsbehörden. Die Abfassung der actenmäßigen Notizen bei Einlieferung eines zu Zuchthausstrafe verurtheilten Sträflings in die Strafanstalt betr. (15)
  • No. 16.) Verordnung, die Erlassung innenbemerkter Gesetze betreffend. (16)
  • A. No. 17.) Gesetz über Competenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden; vom 28sten Januar 1835 (17)
  • B. No. 18.) Gesetz, die höheren Justizbehörden und den Instanzenzug in Justizsachen betreffend. (18)
  • Auszug aus dem Mandate vom 13. März 1822. verschiedenen Gegenständen der Gerichtsverfassung und des Proceßverfahrens beschlossenen Abänderungen und Einrichtungen betreffend. (1)
  • C. No. 19.) Gesetz über privilegirte Gerichtsstände und einige damit zusammenhängende Gegenstände. (19)
  • D. No. 20.) Gesetz, das Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend. (20)
  • No. 21.) Gesetz, eine Bestimmung über Trennung gemischter Ehen enthaltend. (21)
  • No. 22.) Verordnung, die richterliche Competenz in Ansehung des Erbschaftsstempels betreffend. (22)
  • No. 23.) Bekanntmachung vom 3ten Februar 1835. (23)
  • No. 24.) Generalverordnung an sämmtliche Obrigkeiten der Erblande, die Legitimation der auf dem Lande befindlichen Bankschlächter, zur Ausübung ihres Gewerbes betreffend. (24)
  • 4. Stück. (4)
  • 5. Stück. (27)
  • 6. Stück. (6)
  • 7. Stück. (7)
  • 8. Stück. (8)
  • 9. Stück. (9)
  • 10. Stück. (10)
  • 11. Stück. (11)
  • 12. Stück. (12)
  • 13. Stück. (13)
  • 14. Stück. (14)
  • 15. Stück. (15)
  • 16. Stück. (16)
  • 17. Stück. (17)
  • 18. Stück. (18)
  • 19. Stück. (19)
  • 20. Stück. (20)
  • 21. Stück. (21)
  • 22. Stück. (22)
  • 23. Stück. (23)
  • 24. Stück. (24)
  • 25. Stück. (25)
  • 26. Stück. (26)
  • 27. Stück. (27)
  • 28. Stück. (28)
  • 29. Stück. (29)
  • 30. Stück. (30)

Full text

(74) 
#.33. Von der erfolgten Annahme der gegen rechtliche Erkenntnisse eingelegten, nach Vor- 
schrift des s§. 12. zum Appellationgerichte einberichteten, Appellationen wird hinkünftig den Par- 
teien, anstatt der von der Landesregierung bisher erlassenen Inhibitorialien, durch besondere Ver- 
fügungen des Appellationgerichts sofort Kenntniß gegeben, und ein Termin zur Justification, mit 
Einräumung einer nur vierwöchentlichen Frist, zugleich anberaumt. 
4. 34. Den Parteien ist nicht gestattet, vor Eintritt des Justificationskermins, bei der 
Appellationbehörde mit Vorstellungen einzukommen, welche auf Unterstützung der Beschwerden oder 
auf deren Widerlegung Bezug haben, oder um Communication des Appellationberichts zu bitten. 
Beim Justificationverfahren aber mag jede Parkei ferner mit zwei Sätzen gehört werden, 
von welchen der Justification= und Einlassungsatz, jeder binnen vierzehn Tagen, die beiden 
letzten Sätze aber, die Replik und Duplik, jede binnen ache Tagen, bei deren Verlust, in 
duplo einzurelchen sind. 
Diese Fristen, in welche auch die Sonn, und Feierkage einzurechnen sind, sollen bei dem Justi= 
sicationsatze von Nachmitkags fünf Uhr des Termintages, bei jedem der übrigen Sätze aber, von 
Nachmittags fünf Uhr desfenigen Tages laufen, wo die Partei oder ihr Bevollmächtigter die Ab- 
schrift des vorhergehenden gegentheiligen Satzes von dem Appellationgerichte zugeferkiget erhalten 
hat. Jedoch bleibt dem Appellationgerichte vorbehaléen, in weitläuftigen Concurs- und Nachlaß- 
sachen, bei welchen viele Gegenparteien interessirt sind, mittelst eines an selbige zu erlassenden 
Patents, die blose Vorlegung diestr Sätze, so wie, mittelst einer an den Appellanten zu er- 
lassenden Verfügung die blose Vorlegung der mehren Einlassungsätze anzuordnen, und es hat 
solchenfalls die Instnuation des Patents oder der Verfügung mit der Jufertigung der Abschrift 
jener Sätze völlig gleiche Wirkung. 
Fällt das Ende der verordneken vierzehnkägigen und resp. achttägigen Frist auf einen Sonntag 
oder Feierkag, so hat die Einreichung der Sätze an dem nächsten auf diesen Sonn= oder Feier- 
tag folgenden Werkeltage zu geschehen. 
Dilationen in Ansehung dieser Fristen können, ausser in ausserordentlichen, nach dem Ermessen 
des Judicii zu beurtheilenden Fällen nicht ertheilt, auch selbst durch Compromiß der Parteien 
nicht verstattet werden, vielmehr haben diese, wenn sie wegen Vergleichsunterhandlungen oder aus 
andern Ursachen die Sistirung des Processes wünschen, solches erst nach beendigtem Verfahren an- 
zuzeigen, und um Aussetzung des Verspruchs zu bikten. 
. 35. Wenn sich der Appellant am Erscheinen im Jusftificatsontermine, oder an der Ein- 
reichung des Jufkificationsatzes versäumt, so soll dieß den Verlust der Appellation selbst nicht mehr 
zur Folge haben, sondern über die Makerialien der Appellation, so wie die Sache liegk, gespro- 
chen werden. 
Ist bei dem Jufkificationberfahren der Einlassungsatz oder ein Schlußsatz dersäumt, oder ist 
der Appellat im Justiffcationtermine aussen geblieben; so ist um desbalb das Verfahren nicht 
für geschlossen zu achten, vielmehr soll den Parteien gestattet sein, auch nach Versäumniß des 
ersten von ihnen einzureichenden Satzes, dennoch den zweiten, sowie im Falle eines von dem Geg- 
ner hierunter begangenen Versäumnisses, die ihnen selbst nachgelassenen Sätze, innerhalb der ge- 
hörigen Frist, zu übergeben. Z„ 
6..36. Zu Prosecution der beim Appellatsongerichte angenommenen Leuterungen hat dasselbe 
einen Termin, unter Einräumung einer vierzehntägigen Frist, anzusetzen, und es ist der Prosecu- 
sionsatz selbsi binnen ##i#erzehn Tagen, vom Terminskage an gerechnet, bei Verlust desselben, ein-
	        

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