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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1835
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
1
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 53.) Generalverordnung, die Steuerbarkeit der zum Betriebe des Bergbaues acquirirten steuerbaren Grundstücken betreffend.
Volume count:
53
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)
  • Cover
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835 -in chronologischer Ordnung-
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahr 1835 -in alphabetischer Ordnung-
  • Title page
  • Gesetz, die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen betreffend. (n. a.)
  • Verordnung, die Publication der Gesetze und Verordnungen betreffend. (n. a.)
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück. (2)
  • 3. Stück. (3)
  • 4. Stück. (4)
  • 5. Stück. (27)
  • 6. Stück. (6)
  • 7. Stück. (7)
  • 8. Stück. (8)
  • 9. Stück. (9)
  • 10. Stück. (10)
  • 11. Stück. (11)
  • 12. Stück. (12)
  • No. 46.) Bekanntmachung, die von der Oberlausitz in den Jahren 1835. und 1836. aufzubringenden Staatsabgaben betreffend. (46)
  • No. 47.) Verordnung, die Competenz der Kreisdirection hinsichtlich der Verwaltung der directen Steuern betreffend. (47)
  • No. 48.) Verordnung, die §§. 40. und 43. der Biersteuerverordnung vom 4ten December 1833. betreffend. (48)
  • No. 49.) Verordnung, die Verkümmerungen der in zoll- oder steueramtlichen Gewahrsam befindlichen oder dahin gelangenden Gegenstände und die deshalb eingewendeten Appellationen betreffend. (49)
  • No. 50.) Verordnung, die im § 10. des Regulativs für Errichtung der Communalgarden vom 29sten November 1830 angeordnete Appellationsinstanz betreffend. (50)
  • No. 51.) Verordnung auf Untersagung des Betriebs der sogenannten Streichzündhölzchen. (51)
  • No. 52.) Verordnung, die Führung von Gewerbesteuerscheinen betreffend. (52)
  • No. 53.) Generalverordnung, die Steuerbarkeit der zum Betriebe des Bergbaues acquirirten steuerbaren Grundstücken betreffend. (53)
  • 13. Stück. (13)
  • 14. Stück. (14)
  • 15. Stück. (15)
  • 16. Stück. (16)
  • 17. Stück. (17)
  • 18. Stück. (18)
  • 19. Stück. (19)
  • 20. Stück. (20)
  • 21. Stück. (21)
  • 22. Stück. (22)
  • 23. Stück. (23)
  • 24. Stück. (24)
  • 25. Stück. (25)
  • 26. Stück. (26)
  • 27. Stück. (27)
  • 28. Stück. (28)
  • 29. Stück. (29)
  • 30. Stück. (30)

Full text

(264 ) 
§. 3. Daferne von dem gesammten Bergbaue oder von einzelnen Grubencassen oder 
Gewerkschafeen besteuerte Räume oder ganze Grundstücke zu Unkerbringung der vorrärhigen 
Gelder, oder zu andern öconomischen oder sonstigen Zwecken, nicht aber zum unmittelbaren 
Betriebe des Berghaues, erkauft, oder auf irgend eine andere Weise erworben werden, so 
sind die Acquirenten verbunden, niche nur die darauf bereits haftenden Steuern forkwährend 
zu verrechten, sondern auch diesenigen, die elwa in der Folge, in Uebereinstimmung mit der 
bandes= und Steuerverfassung, noch darauf gelegt werden sollcen, zur Abführung zu über- 
nehmen. 
6. In Ansehung solcher Plätze, welche ein Grundeigenthümer, auf dessen Fluren 
Kübel und Sell eingeworfen worden ist, zum Haldensturze oder sonstigem Bergwerksgebrau- 
che, gegen freie Verbauung des Erbkures und gegen den Genuß der Erzfuhren, unentgeld- 
lich einzuräumen hat, findel ein Anspruch auf Steuerbefreiung nicht statt. 
§. 7. Eben so wenig kann alsdann, wenn Räume an eine Gewerkschaft zum Be- 
triebe des Bergbaues nur für einen bestimmten Zeitraum, ohne Uebertragung des Eigen- 
thums, gegen einen jährlichen Canon überlassen werden, dem Eigenthümer eine Befreiung 
von den auf dergleichen Räumen haftenden Sreuern, oder eine Moderalion derselben zuge- 
standen werden. 
§. 8. Wenn Theile eines steuerbaren Hauptgutes oder eines walzenden Grundstücks 
zum unmittelbaren Betriebe des Bergbaues an eine Bergbehörde oder eine Gewerkschafe ver- 
äußert werden, so wird zwar das Trennstück an sich dadurch, so lange es zum Bergbaue 
gebraucht wird, steuerfrei; allein der Eigenthümer des Hauptgutes oder des verbleibenden 
Theils hat die auf dem ganzen Grundstücke haftenden Seeuern ganz in derselben Maaße, 
als ob eine Aberennung nicht vorgegangen wäre, fortwährend vollständig abzuführen. 
§. 9. Um die Erfüllung dieser Verbindlichkeit zu erleichtern, ist bei jedem über ein 
dergleichen zum Bergwerksgebrauche zu überlassendes Trennstück abzuschliessenden Kaufcon- 
cracte, bei Strafe der Nichrigkeit desselben, neben der zu bedingenden Kauffumme noch ein 
mit dem auf das Trennstück fallenden Sreuerantheile in gehörigem Verhälenisse stehender 
Canon festzusetzen, der an den Eigenthümer des Hauptgures jährlich zu verabreichen, und 
unter den Ausgaben des berreffenden Berggebäudes zu berichtigen ist. 
§. 10. Do die Ueberlassung der Seiten des Bergbaues zum unmirtelbaren Berg- 
werksgebrauche in Anspruch genommenen Theile steuerbarer Gürer und Grundstücke nach der 
bestehenden Bergwerksverfassung unrer die nothwendigen Beräußerungen gehört, auch auf 
die auf einem solchen der Zergliederung unterworfenen Grundstucke haftenden Steuern nach 
9. 8. keinen Einfluß har; so bedarf es bei Abtrennungen dieser Arc, keines, ohnehin mit 
Kostenaufwand verbundenen, Dismembrationsverfahrens.
	        

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