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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1835
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
1
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
14. Stück.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 60.) Gesetz, das Elementar-Volksschulwesen betreffend.
Volume count:
60
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)
  • Cover
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835 -in chronologischer Ordnung-
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahr 1835 -in alphabetischer Ordnung-
  • Title page
  • Gesetz, die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen betreffend. (n. a.)
  • Verordnung, die Publication der Gesetze und Verordnungen betreffend. (n. a.)
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück. (2)
  • 3. Stück. (3)
  • 4. Stück. (4)
  • 5. Stück. (27)
  • 6. Stück. (6)
  • 7. Stück. (7)
  • 8. Stück. (8)
  • 9. Stück. (9)
  • 10. Stück. (10)
  • 11. Stück. (11)
  • 12. Stück. (12)
  • 13. Stück. (13)
  • 14. Stück. (14)
  • No. 60.) Gesetz, das Elementar-Volksschulwesen betreffend. (60)
  • No. 61.) Verordnung zum Gesetze über das Elementar-Volksschulwesen. (61)
  • 15. Stück. (15)
  • 16. Stück. (16)
  • 17. Stück. (17)
  • 18. Stück. (18)
  • 19. Stück. (19)
  • 20. Stück. (20)
  • 21. Stück. (21)
  • 22. Stück. (22)
  • 23. Stück. (23)
  • 24. Stück. (24)
  • 25. Stück. (25)
  • 26. Stück. (26)
  • 27. Stück. (27)
  • 28. Stück. (28)
  • 29. Stück. (29)
  • 30. Stück. (30)

Full text

( 282) 
P.) zwei oder mehrere einander nahe liegende Dörfer zu einer Schulgemeinde (zu einer 
Vereinsschule) sich verbinden. 
Die Bedingungen, unker denen Vereinsschulen fortbestehen oder errichtet werden kön- 
nen, hat die betreffende höhere Behörde nach Beschaffenheic der Umstände festzusetzen. 
c0ereiimmmu #. 13. ODie Zahl der Schulen und Schulbezirke bestimmr sich durch das Bedürfniß 
der Schulen und und die Möglichkeir, der vorhandenen schulfähigen Jugend genügenden Unterricht zu ver- 
Schulbezirke. cchaffen. 
In welchen Fäl- . 14. Wenn dieser Zweck auch durch die Annahme eines zweiten oder mehrerer cehrer, 
gunssere Sue- oder für auswärtige Kinder, die in eine Vereinsschule gewiesen sind, wegen örtlicher Hin- 
werdensollenund dernisse nicht mehr erreicht werden kann, so hat die vorgesetzte höhere Behörde die Bildung 
können. eines neuen Schulbezirks und die Errichtung einer besonderen Schulanstale für denselben 
anzuordnen. 
Eben so steht es unter dieser Voraussetzung einer Gemeinde, welche bisher zu einer 
Vereinsschule gehörte, frei, sich vom Schulverbande zu trennen und eine eigene Schulan- 
stalt zu errichten, oder einem andern Schulbezirke beizutreten. 
Wicesnisigesnt- §. 15. Bei der Trennung des Schulverbandes haben die bisher angestellten lehrer 
kehrerh 6 al nur einen Anspruch auf dasjenige Einkommen, welches ihnen bei ihrer Anstellung als Dienst- 
ten Schulver-genuß angewiesen worden ist, oder auf das sie, nach den bei ihrer Amtsanstellung bestan- 
bandes. denen Verhälenissen, mie Bestimmtheit sich Rechnung machen durften, und es hat die vor- 
gesetzte höhere Behörde das diesfalls von den austretenden Gemeinden ihnen auf ihre ke. 
bens= oder Dienstzeit zu gewährende Quantum zu bestimmen. 
Zufällige spätere Vermehrung des Schulgeldes oder sonstige Accidenzien kommen hier- 
bei nicht in Anrechnung. 
Geschieht jedoch die Ausschulung von Amts wegen und gereicht sie nach dem Ermessen 
der vorgesetzten höhern Behörde auch zur Erleicheerung der bei der Schule verbleibenden 
Gemeinde, z. B. wenn ein neuer Schulbau dadurch vermieden wird, so ist die Gewäh- 
rung der Entschädigung auf angemessene Weise zu theilen. 
Wem die Ertich- 9. 16. Die Verbindlichkeit, die neue Schulanstale zu errichten und zu unrerhalten 
zung un uar, und das Einkommen des neuanzustellenden tehrers aufzubringen, gehe auf die Ausscheiden- 
en Schulanstalt den allein über; es fließen aber die 99. 29. und 32. fg. erwähntcen Beiträge und sonsti- 
obliege. gen Einkünfte in die Schulcasse der neuen Anstalt. Aus derselben ist auch die nach 
9. 15. festgesetzte Eneschädigung der fehrer des alten Schulverbandes zu bezahlen. 
Wie es mit dem §. 17. Das Vermögen der bisher gemeinschaftlichen Schule an Schulgneern, Schul- 
dbenm ger bider lehn-Capikalien und Seiftungsfonds verbleibt derselben ungetheile, so lange niche von dem 
schaftlich gewe= austretenden Theile ein besonderer Rechtscicel auf Theilung nachgewiesen wird. 
Fuen Seiie zu Die diesfallsigen speciellen, sowie die sonstigen bei Ausschulungen, oder neuen Verei—
	        

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