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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1835
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
1
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
2. Stück.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 11.) Verordnung, die nach Vorschrift der Gesindeordnung über die Dienstboten zu führende polizeiliche Aufsicht betreffend.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)
  • Cover
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835 -in chronologischer Ordnung-
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahr 1835 -in alphabetischer Ordnung-
  • Title page
  • Gesetz, die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen betreffend. (n. a.)
  • Verordnung, die Publication der Gesetze und Verordnungen betreffend. (n. a.)
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück. (2)
  • No. 10. Gesetz, die Publication der Gesindeordnung betreffend. (10)
  • No. 11.) Verordnung, die nach Vorschrift der Gesindeordnung über die Dienstboten zu führende polizeiliche Aufsicht betreffend. (11)
  • 3. Stück. (3)
  • 4. Stück. (4)
  • 5. Stück. (27)
  • 6. Stück. (6)
  • 7. Stück. (7)
  • 8. Stück. (8)
  • 9. Stück. (9)
  • 10. Stück. (10)
  • 11. Stück. (11)
  • 12. Stück. (12)
  • 13. Stück. (13)
  • 14. Stück. (14)
  • 15. Stück. (15)
  • 16. Stück. (16)
  • 17. Stück. (17)
  • 18. Stück. (18)
  • 19. Stück. (19)
  • 20. Stück. (20)
  • 21. Stück. (21)
  • 22. Stück. (22)
  • 23. Stück. (23)
  • 24. Stück. (24)
  • 25. Stück. (25)
  • 26. Stück. (26)
  • 27. Stück. (27)
  • 28. Stück. (28)
  • 29. Stück. (29)
  • 30. Stück. (30)

Full text

(41) 
Thun und Treiben ausweisen, und auf die diesfalls an dasselbe zu richkenden Fragen Rede 
stehen und genaue Auskunft geben. 
. 20. Auch aufserdem ist von den Polizeibehörden über den tebenswandek und die 
bekannte Auffährung des dienstlosen Gesindes durch Localvisicationen Aufsiche zu führen. 
In den Städten, in welchen die allgemeine Städteordnung eingeführr ist, liege solches den 
6. 230. flg. benannten Bezirksvorstehern, oder, wem sonst nach der ALocaleinrichtung die 
Aussicht über das Pollzeiwesen übertragen ist, in andern Orten und auf den Dörfern den 
S. 2. genannten Personen ob. 
64. 21. Von dem Ergebnisse dieser Aufsichtsführung hänge jedesmal die weiter zu 
ertheilende Erlaubniß zur Fortsetzung des Aufenthalts ausser Dienst für nicht einbeimisches 
dienstloses Gesinde ab. 
Einheimisches dienstloses Gesinde ist wegen absichtlichen müsigen Aufliegens oder ircen- 
losen zebenswandels, so viel es nach den Verhältnissen des Orts, und nach den daselbst 
vorhandenen und thunlichst einzurichrenden Anstalcen ausführbar ist, durch obrigkeitlichen 
Zwang zur Arbeic anzuhalten. 
dJ. 22. Wenn Gesinde, welches eine Zeitlang dienstlos gewesen, wieder in Dienfke 
tritt, oder sich von dem Orte seines dienstlosen Aufenthalts anders wohin begiebe; se har 
die Polizeibehörde in dem Gesindebuche zu bezeugen, wie lange dasselbe sich ausser Dienst 
befunden, und ob wider selbiges während dieser Zeit erwas Polizeiwidriges oder sonst Un- 
erlaubtes vorgekommen sey oder nicht. 
. 23. Oas Geschäft, das Unterkommen des Gesindes in Oienste und die Auffsin-Gesindemäkelei. 
dung dienstsuchender Personen zu vermitteln, oder die Betreibung der Gesindemäkelei, ist 
zwar erlaubt, jedoch unter polizeilicher Aufsicht und unter Beobachtung nachstehender Vor- 
schriften. · 
5.24.Eszdarfsichbei10Thlr.——--—·-Geld-oderverhältnißxmäsigerGefängnißsirafeConcessionzu 
Niemand mit der Gesindemaͤkelei befassen, welcher nicht von der Ortsobrigkeit ausdruͤckliche keren Vetrei- 
Erlaubniß dazu erhalten hat. Bei Ertheilung solcher Concesssonen ist auf das wirklich * 
vorhandene Kocalbedürfniß, ob nämlich die größere Bevölkerung des Orts eine hinreichende 
Bekanneschaft der Einwohner unter sich und mie den daselbst sich aufhaltenden einzelnen 
Dienstboren nicht voraussetzen läße, dergleichen Mittelspersonen daher nöchig find, so wie 
darauf, ob diesem Bedürfnisse etwa schon durch öffentliche Einrichtungen Genüge geschehen 
ist, jedenfalls aber darauf zu sehen, daß nur ganz unbescholtene zuverlässige Personen dazu 
gelassen werden. 
d. 25. Die Gesindemäkler haben sich bei ihrem Geschäfe nach den in der Gesinde= Obliegenheiten 
ordnung und der gegenwärtigen Verordnung über die Befähigung zum Gesindedienste, über er Gesindemät= 
die Legitimationen der Dienstboten, uͤber Dienstaufkuͤndigung und Dienstwechsel enthaltenen 
Vorschriften zu richten, besonders aber sich aller Anreizung des schon dienenden Gefindes 
zu willkührlicher Dienstveränderung zu enthalten, sondern sich darauf zu beschränken, dem 
Dienstsuchenden die ihm, dem Mäbler, bekannt wordenen Gelegenheiten zum Dienstuncer= 
1835. 6
	        

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