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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1836
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
2
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836 I. in chronologischer Ordnung
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. II. in alphabetischer Ordnung.
  • Stück No. 1 (1)
  • Stück No. 2 (2)

Full text

(212 ) 
wenn ihr kein Bedenken dagegen beigeht, dem Verfertiger des Siegels oder Stempels solche, 
mir einem Vid# versehen, zurückzugeben, welcher diesen beglaubigten Schein aufzubewahren hak. 
Erscheint aber der Polizeibehörde die Aechtheit des Bestellungsscheins oder Briefs zwei- 
felhaft, so bat sie vor Beglaubigung und Aushändigung desselben, zuförderst Erkundigung 
einzuziehen. 
3. Oafern dem Verfertiger JZeichnungen oder Abdrücke von Privarpekschaften mit dem 
Verlangen, sie nachzustechen, vorgelegt werden, so hat derselbe auch in diesen Fällen sich 
uber die Zuverlässigkeit des Bestellers und daß er die Person sei, für welche er sich aus- 
giebt, zu unterrichten, und von dem gefertigten Siegel einen Abdruck zurückzubehaleen, auch 
in einem darüber zu haltenden Buche, den Namen, Stand und Aufenthaltsork des Bestel- 
lers, so wie die Zeit der Ablieferung des Petschafts, ingleichen an wen letztere geschehen, 
genau anzumerken. 
4. Kein Petschaftstecher oder Stempelschneider darf, bei Vermeidung nachbemerkter 
Ordnungsstrafen, von jedem Siegel, Perschaft oder Stempel mehr Exemplare fertigen, als 
bei ihm von demjenigen, welcher zu dessen Jührung berechtige ist, beskelle worden find. 
5. Die Uebertrekung obiger Vorschriften ist, nach dem Grade der dabei vorwaltenden 
Fahrlässigkeit, mit einer Ordnungsstrafe von Günf bis zu Zwanzig Thalern, oder, im 
Fall des Unvermögens, verhälenismässigem Gefängnisse zu belegen. 
6. Die Verfertigung amtlicher Siegel und Stempel ist den ausländischen 
Petschirstechern, Steempelschneidern und Petschafthändlern, welche innerhalb Landes die Mes- 
sen und Märkte beziehen, bei Vermeidung Fünf Thaler, in Geld= oder verhältnismässiger 
Gefängnisstrafe, auch bei Verlust der Erlaubnis, an dem berreffenden Orke feil zu halren, 
verboten. Dieses Verbot ist ihnen, wenn sie nach Publication dieser Verordnung die Messe 
oder den Jahrmarkt zum Erstenmal beziehen, bei Lösung des Standzettels besonders anzudeuten, 
auch haben die Ortspolizei-Behörden während der Messen und Jahrmärkte die Buden und 
Stände der fremden Petschaftstecher und Händler zu vifteiren, und die bei ihnen sich vor- 
sindenden amtlichen Siegel oder Stempel wegzunehmen und zu cassiren. 
7. Durch die vorerwähnten Ordnungestrafen wird für den Fall, daß der Conerave- 
nienr sich der wirklichen Theilnahme oder Beförderung einer Fälschung theilhaftig gemacht 
härte, die Anwendung der Criminalstrafe nach den allgemein bestehenden strafrechtlichen 
Bestimmungen und Grundsätzen nicht ausgeschlossen. 
Hiernach haben sich alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 15°en September 1836. 
Ministerium des Innern. 
6 Nostitz und Jänckendorf. 
Thimmig.
	        

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