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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1836
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
2
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836 I. in chronologischer Ordnung
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. II. in alphabetischer Ordnung.
  • Stück No. 1 (1)
  • Stück No. 2 (2)

Full text

(213) 
M 58.) Bekanntmachung, 
die Zusendung nicht bestellter Lotterieloose und die Feilbietung von 
Promessenscheinen betreffend; 
vom 17ten September 1836. 
Ur lautgewordenen Klagen über die Behelligungen zu begegnen, welche sich einige Korterie= 
Collecceurs durch Zusendung nicht bestellter Lorterieloose erlauben und zur Beseikigung vor- 
gekommener Zweifel über die Zulässigkeic des sogenannten Promessenspiels wird hiermit Fol- 
gendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
1. Zuvörderst wird das Publikum darauf aufmerksam gemacht, daß aus der Ansich- 
behaltung eines zugesendeten Looses zu einer im Königreich Sachsen nicht ausdrücklich erlaub- 
ten Lotcerie oder Ausspielung für den Empfänger eine rechtliche Verbindlichkeic nicht erwächst, 
und daher Jedermann die Wahl hat, eine dergleichen Zusendung entweder unbeantwortet, 
oder, insofern sie durch die Post erfolgte, auf Kosten des Absenders an diesen zurückgehen 
zu lassen. 
2. Ist der Absender ein Inländer, so verwirkt er dadurch die Strafe, welche durch 
die Gesetze auf den Vertrieb der Loose einer unerlaubten Cocterie gesetzk ist. 
Es wird daher Jedermonn aufgefordert, zur Entdeckung und Bestrafung solcher Un- 
gebührnisse dadurch mitzuwirken, daß er über die erhaltene Zusendung Anzeige bei seiner 
Ortspolizei-Behörde mache, welche darüber der Behörde des. Absenders die erforderliche Mit- 
theilung zu machen hat, ohne dem Anzeiger Kosten abzufordern. 
3. Rucksichtlich der unverlangten Zusendung von Loosen der Landeslotterie kommen 
mie dem 1 1ten Spiele derselben, dessen erste JZiehung den 28sten December dieses Jahres 
Statt finden wird, folgende auch in dem Corterieplan ausgesprochene Grundsätze zur An- 
wendung: 
Wird Jemandem von einem Collecteur ein Loos unverlangt brieflich zugesendet, so ist 
der Empfänger eines solchen Looses, wenn er dasselbe, ohne Erlegung der Einlagegelder, 
oder ohne die Erklärung, das Loos spielen zu wollen, an sich behält, im Nichegewinnfalle 
zu Bezahlung der Einlagegelder nicht verpflichtet, im Gewinnfalle aber, unter solchen Um- 
ständen, dennoch als rechtmässiger Inhaber zu betrachten. 
Geschieht die unverlangte Zusendung in unfrankirten Briefen, so stehe dem Empfänger 
die Verweigerung der Annahme des Briefs, auch nach der Eröffnung desselben, frei. Die 
Rückgabe des Briefs an die Postanstalt muß jedoch sogleich, oder spätestens einen Tag nach 
der Aushändigung in eröffnetem Zustande und mit Beifügung des Cooses geschehen. 
33 
-.
	        

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