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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1837
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
3
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1837
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr.11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No 51.) Gesetz gegen die Theilnahme am Lotto und den Vertrieb auswärtiger Lotterieloose; vom 4.Dezember 1837.
Volume count:
51
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

Beilage zum Verfassungstext. Zweite Verfassungsänderung. 75 
  
ihrem Willen abhängt, aus Funfzig Abgeordneten, welche aus 
den § 64 gedachten Wahlbezirken dergestalt gewählt werden, 
daß je drei zusammengeschlagene Bezirke zwei Abgeordnete zu 
wählen haben. 
"(64. 
Mitglieder der zweiten Kammer. 
Die zweite Kammer besteht aus Fünf und Siebenzig Ab- 
geordneten, Behufs deren Wahl das Königreich Sachsen in 
eben so viel Wahlbezirke getheilt wird, von welchen jeder einen 
Abgeordneten zu ernennen hat. 
§ 65. 
Stimmberechtigung bei der Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer. 
Stimmberechtigt bei der Wahl der Abgeordneten zur 
zweiten Kammer ist, ohne Unterschied der Religion und des 
Glaubensbekenntnisses, jeder männliche volljährige und selbst- 
stänldige Staatsangehörige und zwar innerhalb derjenigen Ge- 
meinde des Königreichs Sachsen, in welcher er seinen wesentlichen 
Wohnsitz hat, insofern ihm nicht einer der 5 66 angegebenen 
Ausschließungsgründe entgegensteht. 
Im Sinne dieses Gesetzes sind selbstständig in Städten 
Bürger und Schutzverwandte, auf dem Lande Angesessene und 
Hausgenossen, und sämmtliche der Armee Angehörigen. Die 
der Armee Angehörigen üben ihr Stimmrecht in den Gemeinden 
ihres Aufenthaltsorts aus. 
Die nach § 20 unter 4 und 5 der Landgemeindeordnung 
einem Gemeindebezirke an sich nicht angehörigen Rittergüter 
oder andere zur Gemeinde in gleichem Verhältnisse stehenden 
Güter werden in Bezug auf die Wahlberechtigung ihrer Be- 
wohner ein für allemal derjenigen Landgemeinde oder einer 
der Landgemeinden zugetheilt, deren Heimathsbezirk sie an- 
gehören. 
- §66. 
Hindernisse der Stimmberechtigung 
Ausgeschlossen von der Stimmberechtigung sind 
a) diejenigen, welche unter Curatel stehen, 
b) Almosenempfänger, 
e) diejenigen, zu deren Vermögen ein Schuldenwesen 
entstanden ist, es mag dasselbe zum förmlichen 
 
	        

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