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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1904
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
15
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Namen-Verzeichnis
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. II. In chronologischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • No. 3.) Verordnung, die Aufhebung des Verbots des Betriebs der sogenannten Streichzündhölzchen u.s.w. betreffend. (3)
  • No. 4.) Verordnung, die Anwendung der Bestimmungen §§. 39 und 40 des Gesetzes vom 16ten Mai 1839 bei Expensforderungen betreffend. (4)
  • No. 5.) Verordnung, den mit dem Königreiche Portugal abgeschlossenen Handelsvertrag betreffend. (5)
  • No. 6.) Decret wegen Bestätigung einer Sparcassenanstalt für die Stadt Zwickau. (6)
  • No. 7.) Verordnung, die Sicherstellung des Kirchenvermögens und anderer milden Stiftungen insbesondere gegen ihre Verwalter betreffend. (7)
  • No. 8.) Verordnung, den Beitritt der Königl. Hannoverschen und der Herzogl. Braunschweig-Lüneburgischen Regierung zu den Verträgen wegen der Erleichterung der Paß- und Fremdenpolizei bei Reisen vermittelst der Eisenbahnen betreffend. (8)
  • No. 9.) Verordnung, Strom- und Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Elbe betreffend. (9)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • No. 51.) Decret wegen Concessionirung der Chemnitz-Riesaer Eisenbahngesellschaft und wegen Bestätigung ihrer Statuten. (51)
  • Concessionsbedingungen für die Chemnitz-Riesaer Eisenbahngesellschaft.
  • Statuten der Chemnitz-Riesaer Eisenbahngesellschaft.
  • A. Interims-Schein.
  • B. Interims-Actie der Chemnitz-Riesaer Eisenbahn-Gesellschaft.
  • C. Actie der Chemnitz-Riesaer Eisenbahn-Gesellschaft.
  • D. Dividenden-Schein zur Actie der Chemnitz-Riesaer Eisenbahn-Gesellschaft.
  • E. Talon zur Actie der Chemnitz-Riesaer Eisenbahn-Gesellschaft.
  • No. 52.) Decret wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten der landständischen Hypothekenbank für das Königl. Sächsische Markgrafthum Oberlausitz. (52)
  • Berichtigung des §. 28. der unterm 13ten August 1844 Allerhöchsten Orts bestätigten Statuten der landständischen Hypothekenbank für das Königl. Sächsische Markgrafthum Oberlausitz.
  • No. 53.) Verordnung des Justizministeriums an das Stadtgericht zu Leipzig, das Practiciren vor dem Handelsgerichte daselbst betreffend. (53)
  • No. 54.) Verordnung zur Publication eines Bundesbeschlusses über die Bestrafung des Negerhandels. (54)
  • No. 55.) Verordnung zu Publication des zum Schutze der literarischen und artistischen Erzeugnisse gegen Vervielfältigung auf mechanischem Wege unterm 21sten Juni 1845 gefaßten Bundesbeschlusse. (55)
  • No. 56.) Verordnung, den Aufschub der Niederjagd in den nachbenannten Amts- und Gerichtsbezirken der Dresdener Kreisdirectionsbezirks betreffend. (56)
  • No. 57.) Bekanntmachung eines Rechtssatzes, vom 16ten August 1845. (57)
  • No. 58.) Verordnung, das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend. (58)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

(148 ) 
§9. Die Gesellschaft, als Eigenthümerin der Bahn, ist ausschließlich berechtigt, die- 
selbe zur Transportbeförderung zu benutzen, dagegen aber verpflichtet, den Betrieb auf sel- 
biger, sowohl was den Personen= als was den Waarentransport anlangt, auf eine dem 
jeweiligen Bedürfnisse des Verkehrs entsprechende Weise einzurichten und im Gange zu er- 
halten. In dieser Hinsicht liegt ihr namentlich ob: 
a) die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem Stande zu erhalten und tüchtige, 
dem Bedürfnisse des Verkehrs angemessene und die Sicherheit der Reisenden nicht 
gefährdende Beförderungsmittel für den Transport von Personen, Waaren und 
Thieren in hinlänglicher Anzahl zu stetem Gebrauche bereit zu halten, sowie auch 
die Beförderung selbst ohne persönliche Begünstigung nach Maaßgabe der Zeit- 
und Reihenfolge der Anmeldung und Aufgabe zu besorgen; 
b) den Betrieb auf der Eisenbahn von Chemnitz nach Riesa in die nöthige Ueberein- 
stimmung mit dem Betriebe auf der Leipzig-Dresdner Eisenbahn zu bringen; 
c) dann, wenn durch Beschädigungen oder Unfälle und Naturereignisse die Bahnver- 
bindung eine Unterbrechung erleidet, für schleunigste Wiederherstellung und Eröff- 
nung dieser Verbindung Sorge zu tragen, auch die bereits zum Transport über- 
nommenen Personen und Güter ohne Erhöhung ihrer Tarifsätze unverzüglich an 
die bedungenen Bestimmungsorte mit anderen, als ihren eigenthümlichen Transport- 
mitteln befördern zu lassen. 
Zu Erfüllung dieser Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Aufsichtsbehörde 
durch nach Befinden mit Strafauflagen zu verbindende Anordnungen angehalten werden. 
Bleiben auch diese fruchtlos, so hat sie sich zu gewärtigen, daß ihr die Verwaltung des 
Bahnbetriebs werde entzogen und der letztere für ihre Rechnung auf bestimmte oder un- 
bestimmte Zeit unter Sequestration werde gestellt werden. 
§ 10. In Betreff des Verhältnisses des Chemnitz-Riesaer Eisenbahnunternehmens zur 
Post, insbesondere der Entschädigung, welche der letztern von der Gesellschaft für die zu de- 
ren Gunsten erfolgende Verzichtleistung auf das Vorrecht der der Post ausschließlich zuste- 
henden regelmäßigen Personenbeförderung für die ganze Länge des § 1 gedachten Eisenbahn- 
tracts zu gewähren ist, sowie über die der Postanstalt gegenüber von der Gesellschaft sonst 
zu übernehmenden Verbindlichkeiten sind in der Beilage A. die näheren Festsetzungen ent- 
— halten. Die Gesellschaft hat sich daher diesen Bedingungen, welche als integrirender Be— 
standtheil gegenwärtiger Concessionsurkunde anzusehen sind, zu unterwerfen und durch das 
Gesellschaftsdirectorium denselben pünctlich Folge leisten zu lassen. 
§ 11. Um von der Eisenbahn von Chemnitz nach Riesa auch für die Zwecke der Mi- 
litärverwaltung den durch das öffentliche Interesse gebotenen ungehinderten Gebrauch machen 
zu können, wird in dieser Hinsicht Folgendes festgesetzt:
	        

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