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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1839
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839.
Bandzählung:
5
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1839
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
7tes Stück vom Jahre 1839.
Bandzählung:
7
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreuch Sachsen vom Jahre 1839. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1tes Stück (1)
  • 2tes Stück (2)
  • 3tes Stück vom Jahre 1839 (3)
  • 4tes Stück vom Jahre 1839. (4)
  • 5tes Stück vom Jahre 1839. (5)
  • 6tes Stück vom Jahre 1839. (6)
  • 7tes Stück vom Jahre 1839. (7)
  • 8tes Stück vom Jahre 1839. (8)
  • 9tes Stück vom Jahre 1839. (9)
  • 10tes Stück vom Jahre 1839. (10)
  • 11tes Stück vom Jahre 1839. (11)
  • 12tes Stück vom Jahre 1839. (12)
  • 13tes Stück vom Jahre 1839. (13)
  • 14tes Stück vom Jahre 1839. (14)
  • 15tes Stück vom Jahre 1839. (15)
  • 16tes Stück vom Jahre 1839. (16)
  • 17tes Stück vom Jahre 1839. (17)
  • 18tes Stück vom Jahre 1839. (18)
  • 19tes Stück vom Jahre 1839. (19)
  • 20tes Stück vom Jahre 1839. (20)

Volltext

(.31 ) 
Geschz-und Verordnungsblalt 
für das Konigreich Sachsen, 
VTi. Stück vom Jahre 1839. 
  
  
  
  
—— 
— ——— — — — — — — — — — — --= -J-----.— 
— — —— — — —„ —. — —— S— — — —— 
—....+. 
M 17.) Verordnung, 
die Bemerkung der Haft auf Requisitionsschreiben und Berichten 
in Polizeisachen betreffend; 
vom 20 sten Februar 1839. 
D. es in Polizeiuntersuchungssachen besonders wichtig erscheint, daß die Dauer derselben 
und der dabei in einzelnen Fällen nöthig werdenden Inhaftirungen thunlichst beschränke 
werde, so erhalten in gleicher Maaße, wie solches in Ansehung der Criminaluntcersuchungen 
durch Verordnung des Justizministerit vom 27 sten September 1835 bereits erfolgr ist, 
sämmtliche Polizeibehörden des Landes hiermit Anweisung, bei Vermeidung von 20 Gro- 
schen Strafe für jeden Unterlassungsfall, auf der ersten Seite der in vor ihnen anhängigen 
Polizeiuntersuchungen zu erlassenden Requisitionen, oder zu erstattenden Berichte, eintreten- 
den Falls durch das Wort: „Gefangen“ auszudrücken, daß ein bei der Untersuchung 
betheiligtes Individuum sich in Haft befinde. 
Dresden, am 20sten Februar 1839. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Stelzner. 
1839. 8
	        

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