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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1839
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
5
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1839
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
20tes Stück vom Jahre 1839.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No 93.) Verordnung, die Publication der mit der Königlich Preußischen Regierung getroffenen Uebereinkunft über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe betreffend; vom 21sten December 1839.
Volume count:
93
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Full text

— 469 — 
K. 19. 
In Beziehung auf die Verhängung von Geldbußen ist die Befugniß der 
Dienstvorgesetzten begrenzt, wie folgt: 
Die Vorsteher derjenigen Behörden, welche unter den Provinzialbehörden 
stehen, einschließlich die Landräthe, können gegen die ihnen selbst untergebenen 
Beamten, sowie gegen die Beamten der ihnen untergeordneten Behörden Geld- 
bußen bis zu drei Thalern verfügen. Gleiche Befugniß haben die Vorsteher 
der Posianstalten in Bezug auf ihre Untergebenen und die Postinspektoren in 
Bezug auf die Unterbeamten ihres Bezirks. 
Andere Vorgesetzte der unteren Beamten dürfen solche Geldbußen nur in- 
sofern verfügen, als ihnen die Befugniß zur Verhängung von Geldbußen durch 
besondere Gesetze oder auf Grund solcher Gesetze erlassene Instruktionen bei- 
elegt ist. 
geleg Den Ober-Postdirektoren, dem Telegraphendirektor, sowie den von der 
Staatsregierung eingesetzten Behörden der Eisenbahnverwaltung stehr die Befug- 
niß zu, gegen alle ihnen untergebenen Beamten Geldbußen bis zu zehn Tha- 
lern zu uhängen. 
Die Provinzialbehörden sind ermächrigt, die ihnen untergeordneten Beam- 
ten mit Geldbuße bis zu dreißig Thalern zu belegen, besoldete Beamte jedoch 
nicht über den Betrag des einmonatlichen Diensteinkommens hinaus. 
Gleiche Befugniß haben die Vorsteher der Provinzialbehörden in An- 
sehung der bei letzteren angestellten unreren Beamten. 
Die Minister haben die Befugniß, allen ihnen unmittelbar oder mittelbar 
untergebenen Beamten Geldbußen bis zum Betrage des monatlichen Oienst- 
einkommens, unbesoldeten Beamten aber bis zur Summe von dreißig Thalern 
aufzuerlegen. 
Welche Beamten im Sinne dieses Paragraphen zu den unteren zu rech- 
nen sind, wird durch das Staateministerium bestimmt. 
g. 20. 
Nur diejenigen Dienstvorgesetzten, welche gegen die, in F. 15. Nr. 4. be- 
zeichneten Beamten Geldbuße verhängen können, zäGd ermächtigt, gegen diesel- 
ben Arresistrafen zu verfügen. 
Diejenigen Vorgesetzten, deren Strafgewalt auf Geldbuße bis zu drei 
Thalern beschränkt ist, dürfen bei den Arreststrafen das Maaß von drei Tagen 
nicht überschreiten. 
S. 21. 
Gegen die Verfügung von Ordnungsstrafen findet nur Beschwerde in 
vorgeschriebenen Instanzenzuge statt. 
g. 22. 
Der Entfernung aus dem Amte muß ein foͤrmliches Disziplinarverfahren 
vorhergehen. Dasselbe besteht in der von einem Kommissar zu fuͤhrenden 
(N. 2609) schrift-
	        

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