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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1840
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
6
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1840
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
11. Stück
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 51.) Verordnung, die Bekanntmachung der mit der Herzogl. Sachsen-Altenburgischen Regierung getroffenen Uebereinkunft über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe betreffend.
Volume count:
51
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ministerialerklärung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • No. 44.) Verordnung, die Einführung einer anderweiten Arzneientaxe betreffend. (44)
  • No. 45.) Gesetz, die Vorwegnahme der allgemeinen Concurskosten von der Concursmasse betreffend. (45)
  • No. 46.) Gesetz, die Errichtung einer Pensionscasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend. (46)
  • No. 47.) Verordnung, die Ausführung der Pensionscasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend. (47)
  • No. 48.) Gesetz, einige Bestimmungen wegen des Registrirens, der Notare und des richterlichen Amtes betreffend. (48)
  • No. 49.) Bekanntmachung vom 3ten Juli 1840. (49)
  • No. 50.) Gesetz, die Abänderung und Erläuterung einiger Anordnungen über die Communalgarden betreffend. (50)
  • No. 51.) Verordnung, die Bekanntmachung der mit der Herzogl. Sachsen-Altenburgischen Regierung getroffenen Uebereinkunft über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe betreffend. (51)
  • Ministerialerklärung.
  • No. 52.) Gesetz, die Ablösung der Naturalleistungen an Geistliche und Schullehrer betreffend. (52)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

Bedingt zuge- 
stattende Selbst- 
gestellung. 
Auslieferung 
der Geflüchte- 
ten. 
Auslieferung 
der Auslaͤnder. 
(144 ) 
von dem ordentlichen Richter desselben das Erkenntniß des auslaͤndischen Gerichts, nach 
vorgaͤngiger Requisition und Mittheilung des Urthels, sowohl an der Person als an den 
in dem Staatsgebiete befindlichen Guͤtern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß 
die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen des 
requirirten Staates als ein Vergehen oder Verbrechen und nicht als eine blos polizei= oder 
finanzgesetzliche Uebertrecung erscheint, ingleichen unbeschader des dem regquirirten Staate 
zuständigen Strafverwandlungs= oder Begnadigungsrechts. Ein Gleiches findee im Fall 
der Flucht eines Verbrechers nach der Verurtheilung oder während der Strafverbüßung 
statt. Hat sich aber der Verbrecher vor der Verurcheilung der Untersuchung durch die 
Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gericht nur freistehen, unter Mittheilung 
der Acten auf Fortsetzung der Untcersuchung und Bestrafung des Verbrechers, sowie auf Ein- 
bringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen des Verbrechers anzutragen. In 
Fällen, wo der Verbrecher nicht vermögend ist, die Kosten der Serafvollstreckung zu tra- 
gen, hat das requirirende Gericht solche in Gemäßheie der Bestimmung des Art. 45 zu 
ersetzen. 
Art. 37. Har der Unterchan des einen Staates Strafgesetze des andern Staates 
durch solche Handlungen verletze, welche in dem Staare, dem er angehörr, gar nicht ver- 
pönt sind, z. B. durch Ueberrretung eigenchümlicher Abgabengesetze, Polizeivorschriften und 
dergleichen, und welche demnach auch von diesem Soaate nicht bestraft werden können, so 
soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des 
andern Scaates gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen gestattet werden, damit er sich 
gegen die Anschuldigungen vertheidigen, und gegen das in solchem Falle zulässige Contu- 
macialverfahren wahren könne. Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes 
des einen Staates dem Unterthan des andern Staates Waaren in Beschlag genommen 
worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Contumacialverfahrens oder sonst, 
insofern eintreren, als sie sich nur auf die in Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt. 
In Ansehung der Concraventionen gegen Jollgesetze bewender es bei dem unter den Ver- 
einsstagken abgeschlossenen Zollcartel vom 1 1##en Mai 1833. 
Art. 38. Der zuständige Serafrichker darf auch, soweit die Gesetze seines Landes 
es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche mir erkennen, 
wenn darauf von dem Beschädigeen angetragen worden ist. 
Art. 39. Unterthanen des einen Seaares, welche wegen Verbrechen oder anderer 
Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geflüchtet haben, ohne 
daselbst zu Unterrhanen aufgenommen worden zu sein, werden nach vorgängiger Requisttion 
gegen Erstartung der Kosten ausgeliefert. 
Art. 40. Solche eines Verbrechens oder einer Uebercrecung verdächtige Individuen, 
welche weder des einen, noch des andern Stgares Unterthanen sind, werden, wenn sie
	        

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